Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1902. (34)

226 XXVI. 
Absatz 4; „Wenn das Feuer durch dritte Personen vorsätzlich oder aus Fahr- 
lässigkeit verursacht worden ist, bleibt der Gebäudeversicherungsanstalt nach voraus- 
gegangener Entschädigungsleistung von ihrer Seite der Rückgriff gegen jene vorbehalten, 
ebenso wenn bei dem Löschen absichtlich widerrechtliche Zerstörungen oder Beschädigungen 
stattgefunden haben.“ 
3. § 6 erhält folgende Fassung: 
„Die Vorschrift des § 5 bleibt bis zum erforderlichen Betrag außer Anwendung 
in Ansehung der auf dem beschädigten oder zerstörten Gebäude ruhenden Hypotheken, 
Grundschulden, Rentenschulden und Reallasten. 
Der Gebäudeversicherungsanstalt steht für die nach Absatz 1 geleisteten Zahlungen 
ein Anspruch auf Rückersatz gegen den schuldigen Gebäudeeigenthümer zu."“ 
4. In § 7 hat Ziffer 3 zu lauten: 
„3. Neubauten, so lange sie noch nicht unter Dach gebracht sind, jedoch mit 
Ausnahme derjenigen, welche an Stelle versichert gewesener Gebäude errichtet werden 
(§ 26 Absatz 1 und 2)."“ 
Außerdem ist im Eingang statt „Feuerversicherungsanstalt" zu setzen „Gebäude- 
versicherungsanstalt". 
5. Der § 8 erhält folgende Fassung: 
„Gebäude, welche nur auf kurze Zeit zu vorübergehenden Zwecken errichtet werden, 
wie Schaubuden, Bau= und Wirthschaftshütten und dergleichen, sollen nicht in die 
Gebäudeversicherungsanstalt ausgenommen werden.“ 
6. Der § 9 erhält folgende Fassung: 
„Die Versicherung eines bei der Gebäudeversicherungsanstalt versicherten Gebäudes 
oder Gebäudetheils gegen Feuerschaden (§§ 2 und 3) bei einer Privatversicherungs- 
unternehmung ist verboten und nichtig.“ 
7. Der § 10 erhält folgende Fassung: 
„Zuwiderhandlungen gegen das Verbot des § 9 werden mit Geldstrafe bis zu 
eintausend Mark bestraft." 
8. Die §§ 11, 12 und 13 werden gestrichen. 
9. In § 14 werden an Stelle des Wortes „Feuerversicherungsgesellschaft" das Wort 
G sicherungsanstalt“ und an Stelle der Worte „die Tax-, Sportel-, Stempel= und 
Postportofreiheit die Worte „Tax= und Sportelfreiheit“ gesetzt. 
10. Der § 15 wird aufgehoben. 
11. In § 16 werden im ersten Absatze die Worte „mit gleichmäßiger Berücksichtigung 
des wirklichen oder Kaufwerthes, insoweit letzterer nicht höher ist, als der erstere“, sowie der 
zweite Absatz gestrichen. Auch ist in Absatz 1 statt „Feuerversicherungsanstalt“ zu setzen 
  
  
  
  
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12. In 17 wird * zweite Absatz gestrichen.
	        
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