Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1902. (34)

Nr. II. 3 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogthum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Mittwoch den 8. Januar 1902. 
Inhalt. 
Bekanntmachung des Ministeriums des Innern: die Schiffahrtspolizeiordnung für den nichtkanalisirten 
Main von der Regnitzmündung abwärts betreffend. 
  
  
Bekanntmachung. 
(Vom 27. Dezember 1901.) 
Die Schiffahrtspolizeiordnung für den nichtkanalisirten Main von der Regnitzmündung abwärts betreffend. 
Nachdem zwischen den Regierungen der Mainuferstaaten Einverständniß über die Erlassung 
einer gleichlautenden Schiffahrtspolizeiordnung für den nichtkanalisirten Main von der Regnitz= 
mündung abwärts erzielt worden ist, bringen wir hiermit diese Schiffahrtspolizeiordnung für 
den dem Großherzogthum Baden angehörigen Theil des Maines in Nachstehendem mit dem 
Anfügen zur öffentlichen Kenntniß, daß dieselbe am 1. Januar 1902 in Kraft tritt. 
Zuwiderhandlungen werden nach Maßgabe des § 366 Ziffer 10 des Strafgesetzbuchs für 
das Deutsche Reich mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen 
bestraft. 
Die Verordnung des ehemaligen Handelsministeriums vom 26. Mai 1866, die Floß- 
ordnung für den dem Großherzogthum Baden angehörigen Theil des Mains betreffend (Central- 
verordnungsblatt Seite 57), tritt am 1. Januar 1902 außer Wirksamkeit. 
Karlsruhe, den 27. Dezember 1901. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Schenkel. 
Vdt. Dr. Scheffelmeier. 
Gesetzes und Verordnungsblalt 192. 2
	        
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