Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1902. (34)

232 XXVI. 
50. In den 88 59 und 60 werden statt der Worte „Vorzugs- und Unterpfandsrechte“ 
die Worte „Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden und Reallasten“ gesetzt. 
51. Ju § 61 ist statt „Feuerversicherungsanstalt“ zu setzen „Gebäudeversicherungsanstalt". 
52. In § 62 erhält der erste Absatz nachstehende Fassung: 
„Der Umlagefuß für sämmtliche Gebäude ist gleich.“ 
Die übrigen Absätze dieses Paragraphen werden gestrichen. 
53. In § 63 werden im dritten Absatz zwischen dem Wort „unterliegen“ und dem 
Wort „für“ die Worte „— unbeschadet der Bestimmungen in § 29 —“ eingeschaltet. 
54. Iu § 64 erhält der erste Absatz folgende Fassung: 
„Zahlungspflichtig für die Umlage der Gebäudeversicherungsanstalt gegenüber ist, 
wer am 31. Dezember des Jahres, für welches sie erhoben wird, Eigenthümer des 
Gebäudes gewesen ist. Bei inzwischen eingetretenen Aenderungen im Eigenthum haftet 
jedoch auch der neue Eigenthümer sammtverbindlich und zwar auch für Rückstäude 
aus früheren Jahren. Die Zahlung der verfallenen Umlagebeträge kann eintretenden 
Falles auch durch Abzug an der zu leistenden Entschädigung bewirkt werden. 
Insoweit Jemand hienach Umlage für einen Zeitraum bezahlen muß, in welchem er 
noch nicht Eigenthümer des Gebäudes war, hat er mangels gegentheiliger Vereinbarung 
den Rückgriff auf den früheren Eigenthümer.“ 
Im zweiten Absatz wird statt des Wortes „Verkündung“ das Wort „Anforderung“ gesetzt. 
55. In § 66 erhält der erste Absatz folgende Fassung: 
„Für Gebäude, welche unter Zwangsverwaltung stehen oder zu einer Konkurs- 
masse gehören, sind die laufenden Beiträge von den Verwaltern aus den Grundstücks- 
einnahmen beziehungsweise aus der Konkursmasse gleich andern Verwaltungskosten 
zu bezahlen.“ 
56. Der § 67 erhält folgende Fassung: 
„Aus sich ergebenden Umlageüberschüssen kann ein Betriebsfonds sowie ein Fonds 
für die Versorgung der im Dienst der Anstalt verwendeten Personen oder deren 
Hinterbliebenen gebildet werden, deren Höhe durch das Ministerium des Innern 
bestimmt wird. 
So lange der Betriebsfonds noch nicht hinreichend erstarkt ist, kann der Ver- 
waltungsrath zur Ermöglichung pünktlicher Erfüllung der Verpflichtungen der Anstalt 
verzinsliche Darlehen aufnehmen, jedoch keinenfalls auf länger, als ein Jahr.“ 
57. In Absatz 1 des § 68 ist statt „Feuerversicherungsanstalt“ zu setzen „Gebäude- 
versicherungsanstalt". 
58. Der § 69 erhält folgende Fassung: 
„Die unmittelbare Verwaltung geschieht durch einen Verwaltungsrath, dessen 
Mitglieder durch landesherrliche Entschließung ernannt werden. In wichtigen Fällen. 
sind zur Berathung Vertreter der Gebändeeigenthümer hinzuzuziehen; die näheren 
Bestimmungen über die Zusammensetzung und die Zuständigkeit dieses erweiterten 
Verwaltungsraths werden durch landesherrliche Verordnung getroffen. 
 
	        
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