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Auf die im Dienst der Gebäudeversicherungsanstalt stehenden Personen finden
die Vorschriften über die Staatsbeamten oder über die zu Dienstleistungen für den
Staat vertragsmäßig angenommenen Personen Anwendung.
Die Bezüge dieser Personen sowie die ihnen oder ihren Hinterbliebenen ver-
willigten Ruhe= und Unterstützungsgehalte fallen der Anstalt zur Last.“"
59. In § 70 werden im ersten Absatz die Worte „die Orts-, beziehungsweise Bezirks-
einnehmer“ durch die Worte „die staatlichen Finanzstellen“ und im zweiten Absatz die Worte
obeziehen sie“ durch die Worte „bezieht der Staat“ ersetzt.
60. In § 71 wird statt des Wortes „Regierungsblatt“ das Wort „Staatsanzeiger"
gesetzt.
61. Hinter § 71 wird als § 71 a folgende Bestimmung eingeschaltet:
„Durch landesherrliche Verordnung kann die Gebändeversicherungsanstalt ver-
pflichtet werden, bestimmte jährliche Beiträge zum Zwecke der Förderung des Feuer-
löschwesens und zur Unterstützung von Mitgliedern von Feuerwehren und sonstigen
bei Hilfeleistung in Brandfällen verunglückten Personen oder ihrer Hinterbliebenen
zu leisten.“
62. Der neunte Abschnitt erhält folgende Fassung:
Neunter Abschnitt.
Vom Vollzug dieses Gesetzes und von der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkcit.
8 72.
Das Ministerium des Innern ist mit der Ausführung dieses Gesetzes und der Erlassung
der Vollzugsbestimmungen betraut.
8 73.
Die Rekurse gegen Entscheidungen oder Verfügungen des Verwaltungsraths der Gebäude-
versicherungsanstalt gehen unter den für das Verfahren in Verwaltungssachen vorgeschriebenen
Förmlichkeiten an das Ministerium des Innern.
8 74.
Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in erster und letzter Instanz auf Klagen gegen die
Entscheidungen des Verwaltungsraths der Gebäudeversicherungsanstalt
a. über das Recht und die Pflicht zur Theilnahme an der staatlichen Gebändever-
sicherung (8 7),
b. über Ansprüche an diese Anstalt auf Vergütung des Brandschadens einschließlich der
Verwirkung der Versicherungssumme in den Fällen der 88 54 und 56 Absatz 3
sowie über die Rückersatzforderung gemäß § 5 Absatz 3,
c. über den Betrag der an die genaunnte Anstalt zu entrichtenden Versicherungsbeiträge.