Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1902. (34)

236 XXVI. 
Ist im Falle eines Gedings nach Landrechtssatz 1500 nur eine bestimmte Summe oder 
sind in diesem Falle nur bestimmte einzelne Fahrnisse in die Gemeinschaft eingebracht, alle übrigen 
Fahrnisse aber im Stück von ihr ausgeschlossen, so tritt, sofern der Werth des hiernach Ein- 
gebrachten nur ein verhältnißmäßig geringer ist, an Stelle dieses Gedinges die Errungen- 
schaftsgemeinschaft des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die Ausschließung der nicht ausdrücklich 
eingebrachten Fahrnisse im Stück ist im Zweifel anzunehmen. 
84. 
Was nach älterem Recht zur Gütergemeinschaft gehört, wird Gesammtgut, was zum 
eigenen Vermögen eines Ehegatten gehört, wird eingebrachtes Gut. Zum eigenen Vermögen 
eines Ehegatten gehörende Gegenstände, deren Nutzungen ihm vorbehalten waren, werden 
Vorbehaltsgut. 
Bei der allgemeinen Gütergemeinschaft findet auf Vermögen, das nur der Nutzung nach 
gemeinschaftlich war, die Vorschrift des § 1439 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs An- 
wendung. Tritt gemäß § 3 die Fahrniß= oder Errungenschaftsgemeinschaft des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs ein, so bleiben die bisherigen Rechte des Mannes an demjenigen Vermögen, dessen 
Nutzungen ihm vorbehalten waren, unberührt. 
85. 
Die Schulden der Gütergemeinschaft des älteren Rechts werden Gesammtgutsverbindlich- 
keiten. 
Schulden des Mannes, welche im Verhältniß der Ehegatten zu einander von der Güter- 
gemeinschaft ausgeschlossen sind, gelten nur während der Dauer der Gütergemeinschaft als 
Gesammtgutsverbindlichkeiten. 
Hinsichtlich der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstandenen Schulden der Ehefrau haben 
die Gläubiger in Ansehung des eingebrachten Gutes dieselben Rechte, welche sie bisher in 
Ansehung des eigenen Vermögens der Ehefrau hatten. 
86. 
Im Verhältniß der Ehegatten zu einander fallen die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes 
bestehenden Schulden der Gemeinschaft demjenigen zur Last, der sie auch nach älterem Recht 
nach Auflösung der Gütergemeinschaft zu tragen hätte. 
87. 
Die unter der Herrschaft des älteren Rechts entstandenen Ersatzansprüche der Ehegatten 
an die Gütergemeinschaft oder der letzteren an die Ehegatten oder der Ehegatten gegen einander 
bleiben unberührt. Jedoch erfolgt die Geltendmachung derselben nach den Vorschriften des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs. 
88. 
Ein gesetzliches Unterpfandsrecht der Ehefrau, das nach Maßgabe des Gesetzes vom 
29. März 1890 eingetragen ist, bleibt hinsichtlich derjenigen Ansprüche bestehen, welche vor 
dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Gesetzes entstanden sind.
	        
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