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8 14.
An Stelle eines Ausschlusses der Gütergemeinschaft gemäß Landrechtsätzen 1530 bis
1535 treten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über das gesetzliche Güterrecht.
Die Vorschriften der §§ 4 Absatz 1, 7 bis 11 dieses Gesetzes finden entsprechende An-
wendung.
§ 15.
Besteht zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes unter den Ehegatten zufolge Ehever-
trags oder Urtheils völlige Vermögensabsonderung im Sinne des älteren Rechts, so sind von
diesem Zeitpunkt an die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gütertrennung
maßgebend.
Tritt in den Fällen des § 10 Absatz 2 und 3 die in § 11 bestimmte Wirkung erst in
einem späteren Zeitpunkt ein, so gelten diese Vorschriften erst von diesem Zeitpunkt an.
Die Vorschrift des § 8 findet Anwendung.
8 16.
Leben die Ehegatten zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes in bewidmeter Ehe im
Sinne des älteren Rechts, so bleiben die bisherigen Vorschriften maßgebend, vorbehaltlich der
Bestimmung des 8 20.
Betreibt die Ehefrau selbständig ein Erwerbsgeschäft, so finden die Vorschriften des
8 1405 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung. Für die Verbindlichkeiten der Frau haftet
in diesem Falle die Ehestener ohne Rücksicht auf die Verwaltung und Nutznießung des Mannes.
Eine Veräußerung oder Belastung ehesteuerlicher Grundstücke kann in allen Fällen nur
nach Maßgabe des älteren Rechts erfolgen.
§ 17.
Besondere Vereinbarungen der Ehegatten, welche die vorstehend bezeichneten Güterstände
in einzelnen Richtungen näher regeln, werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Das Gleiche
gilt von Anordnungen Dritter.
18.
Soweit nach diesem Gesetze für den Güterstand die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetz-
buchs maßgebend sind, finden auch die für den Güterstand geltenden Vorschriften der Gesetze,
betreffend Aenderungen der Civilprozeßordnung vom 17. Mai 1898 (Reichsgesetzblatt Seite 410)
und betreffend Aenderungen der Konkursordnung vom 17. Mai 1898 (Reichsgesetzblatt Seite 612),
Anwendung.
819.
Auf einen zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Rechtsstreit und auf
die Wirkung der Entscheidung ist die durch dieses Gesetz eintretende Aenderung des Güter-
standes ohne Einfluß.
8 20.
Die nach dem älteren Recht als Folge der Ehe eingetretene Beschränkung der Geschäfts-
fähigkeit der Ehefrau kommt mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Wegfall.