Nr. XXVII. 241
Gesetzes- und Verordnungs-Vlatt
für das Großherzogthum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 23. August 1902.
Inhalt.
Gesetz: die Erziehung und den Unterricht nicht vollsinniger Kinder betreffend.
Landesherrliche Verordnung: die Abänderung des Fahrnißversicherungsgesetzes betreffend.
Bekanntmachungen und Verordnungen: des Ministeriums des Innern: die Abänderung des
Fahrnipversicherungsgesetzes betreffend; den Vollzug des Fahrnißpversicherungsgesetzes betressend; des Ministeriums der
Instiz, des Kultus und Unterrichts: die Bildung der Standesamtsbezirke im Amtsgerichtsbezirk Heidelberg
betressend; des Ministeriums des Innern: die Dienstsiegel der Sparkassen mit Gemeindebürgschaft betreffend; die
Einrichtung und den Betrieb von Steinbrüchen und Steinhauereien (Steinmepßbetrieben) betreffend.
Gesetz.
(Vom 11. August 1902.)
Die Erziehung und den Unterricht nicht vollsinniger Kinder betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen,
wie folgt:
81.
Eltern oder deren Stellvertreter sind verpflichtet, den ihrer Obhut anvertrauten Kindern,
welche wegen fehlenden oder mangelhaften Hör- oder Sehvermögens nicht mit Erfolg am
Unterricht der Volksschule theilnehmen können (§ 3 Absatz 1 des Gesetzes über den Elementar-
unterricht vom 13. Mai 1892), eine diesem Unterricht nach Ziel und Umfang entsprechende
Ausbildung zu Theil werden zu lassen.
§ 2.
Zur Erleichterung der Ausbildung solcher Kinder werden von dem Staat Anstalten —
Taubstummenanstalten, Blindenanstalten — gehalten, in welchen die Kinder, sofern sie an sich
bildungsfähig und von Gebrechen der in § 3 Absatz 2 des Gesetzes über den Elementarunter-
richt vom 13. Mai 1892 bezeichneten Art frei sind, Unterricht und Verpflegung erhalten
können.
Der Unterricht wird unentgeltlich ertheilt.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1902. 43