Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1902. (34)

242 XXVII. 
§ 3. 
Auf die Errichtung von Privat-Lehr= und Erziehungsanstalten für Kinder der in § 1 
bezeichneten Art finden die Vorschriften im siebenten Titel des Gesetzes über den Elementar= 
unterricht entsprechende Anwendung. 
Die Unterweisung solcher Kinder durch Privatunterricht muß im Wesentlichen das in 
§ 1 bezeichunete Maaß der Ausbildung gewährleisten. Sie ist den Schulbehörden anzuzeigen. 
Den letzteren bleibt vorbehalten, die Kinder von Zeit zu Zeit zu prüfen und eine etwa nöthige 
Ergänzung des Unterrichts anzuordnen. 
84. 
Eltern oder deren Stellvertreter sind verpflichtet, Kinder der in § 1 bezeichneten Art 
beim Eintritt in das Alter der Schulpflicht bei der Ortsschulbehörde anzumelden. 
Zuwiderhandlungen hiegegen unterliegen der Strafbestimmung in § 71 des Polizeistraf- 
gesetzbuchs vom 31. Oktober 1863. 
§ 5. 
Die regelmäßige Bildungszeit für taubstumme und blinde Kinder (§ 1) erstreckt sich auf 
einen Zeitraum von 8 Jahren; dieselbe beginnt jeweils mit dem Anfang des Schuljahres an 
Ostern für alle diejenigen taubstummen und blinden Kinder, welche bis zum 30. Juni des 
betreffenden Jahres das achte Lebensjahr vollenden. 
Kinder, welche diese Altersgrenze noch nicht erreicht haben, können nur aus besonderen 
Gründen, jedoch nicht vor dem vollendeten siebenten Lebensjahr, in eine staatliche Anstalt 
Aufnahme finden; andererseits kann die Aufnahme von Kindern, welche in der Entwickelung 
zurückgeblieben sind, bis zum Beginn des dem zurückgelegten zehnten Lebensjahr folgenden 
Schuljahres hinausgeschoben werden. 
Vor Vollendung einer achtjährigen Bildungszeit soll die Entlassung von Zöglingen nur 
erfolgen, wenn dieselben in kürzerer Zeit das Bildungsziel (§ 1) erreicht und das volksschul- 
pflichtige Alter bereits zurückgelegt haben. 
86. 
Ein Zwang zur Verbringung eines Kindes in eine Anstalt kann nur nach Maßgabe der 
Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches ausgeübt werden. 
Ueber die Aufnahme eines Kindes in eine staatliche Taubstummen- oder Blindenanstalt 
(§ 2) sowie über den Zeitpunkt der Aufnahme in die Anstalt und der Entlassung aus der 
Anstalt beschließt die Oberschulbehörde. 
Im Uebrigen wird das Aufnahmeverfahren durch Verordnung geregelt. 
87. 
Für jeden in eine staatliche Taubstummen- beziehungsweise Blindenanstalt aufgenommenen 
Zögling sind zu entrichten:
	        
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