Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1902. (34)

XXVII. 243 
1. die Kosten der Verbringung des Zöglings in die Anstalt bei Beginn der Bildungs- 
zeit und nach Ablauf der jeweiligen Ferien sowie jene der Rückverbringung an den 
Wohnort der Eltern oder Fürsorger bei Beginn der jeweiligen Ferien und bei der 
Entlassung aus der Anstalt, 
2. die Kosten der Beschaffung einer den Vorschriften der Hausordnung entsprechenden 
Ausstattung des Zöglings an Kleidung u. s. w. beim Eintritt in die Anstalt, 
3. Vergütung für die in der Anstalt gereichte Verpflegung. 
Die gemeinsame Verpflegung in der Anstalt umfaßt Gewährung von Wohnung, voller 
Verköstigung, Instandhaltung der Ausstattung an Kleidern u. s. w., Stellung der Schul- 
bedürfnisse der Zöglinge, ärztliche Behandlung, soweit und solange sie in der Anstalt gewährt 
wird und die Unterbringung des erkrankten Zöglings nicht außerhalb der Anstalt durch den 
Zustand des Erkrankten oder die Rücksicht auf die Gesundheit der Mitbewohner geboten ist. 
88. 
Die nach § 7 Ziffer 3 zu entrichtende Vergütung wird jeweils für einen Zeitraum von 
10 Jahren auf einen Jahrespauschbetrag durch das Unterrichtsministerium, und zwar für alle 
Anstalten der in § 1 dieses Gesetzes bezeichneten Art gleichhoch festgesetzt. Der Festsetzung 
ist der zehnjährige Durchschnitt des wirklichen jährlichen Aufwandes der Anstalten für die in 
§& 7 Ziffer 3 bezeichneten Leistungen auf einen Zögling berechnet zu Grunde zu legen. 
Dabei bleibt jedoch außer Ansatz der Aufwand 
a. für Beschaffung und bauliche Unterhaltung sowie für Beleuchtung und Heizung der 
Anstaltsgebäude und aller Zubehör derselben, 
b. für die allgemeinen Verwaltungskosten der Anstalten, 
c. für die Beschaffung der Schulbedürfnisse der Zäöglinge. 
Die näheren Bestimmungen über die Berechnung des Beitrages und die Festsetzung des 
hiefür maßgebenden Zeitraumes von 10 Jahren bleibt der Verordnung überlassen. 
89. 
1. Für die in § 7 bezeichneten Kosten und Vergütungen — und zwar zunächst für die 
unter Ziffer 1 und Ziffer 2 erwähnten Kosten — sind in Anspruch zu nehmen: 
a. aus dem etwaigen eigenen Vermögen des Zöglings die während der Zeit der Anstalts- 
erziehung (§ 5) anfallenden, ohne Angriff des Vermögensgrundstocks verfügbaren Er- 
trägnisse, sowie etwaige weitere dem Zögling auf Grund des öffentlichen oder 
bürgerlichen Rechts zustehende oder für den Zögling bewilligte Einkünfte; 
. unterhaltspflichtige Verwandte, sofern sie bei Berücksichtigung ihrer sonstigen gesetz- 
lichen Unterhaltspflichten für die Kosten aufkommen können, ohne daß ihr standes- 
mäßiger Unterhalt gefährdet wird. 
2. Der nicht gemäß Ziffer 1 gedeckte Betrag der Kosten und Vergütungen (§ 7) ist — 
vorbehaltlich der Bestimmungen des § 12 dieses Gesetzes — von der Gemeinde aufßzu- 
bringen, in der das betreffende Kind am 1. Mai des Jahres, in bem es das Alter der
	        
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