244 XXVII.
Schulpflicht erreicht, seinen Unterstützungswohnsitz hat, beziehungsweise falls es einen solchen
nicht hat, von demjenigen Kreis, dessen Landarmenverband im Falle der Unterstützungs-
bedürftigkeit des Kindes in dem bezeichneten Zeitpunkt für dasselbe einzutreten hätte.
Läßt sich im Gebiet des Großherzogthums ein unterstützungspflichtiger Armenverband
nicht ermitteln, so hat die Großherzogliche Staatskasse für die Kosten aufzukommen.
10.
1. Der Anstalt gegenüber tritt die Zahlungspflicht des öffentlich-rechtlichen Verbandes
(§ 9 Ziffer 2 Absatz 1) für den vollen Umfang der in § 7 bezeichneten Kosten und Ver-
gütungen ein, sofern die Erträgnisse aus eigenem Vermögen des Zöglings zur (vollen) Be-
streitung jener Kosten nicht ausreichen und eine leistungsfähige Person der Anstalt gegenüber
die Zahlungspflicht für den vollen Betrag nicht übernimmt.
2. Wenn ungewiß oder streitig ist, welchem öffentlich-rechtlichen Verband (§ 9 Ziffer 2
Absatz 1) endgiltig die Verpflichtung zur Bestreitung des Aufwandes (§§ 7 und 9) für das
in eine Anstalt (§ 2) aufzunehmende oder aufgenommene Kind im Falle der Bedürftigkeit
obliegt, kann durch die Oberschulbehörde, mit der Wirkung der einstweiligen Vollstreckbarkeit,
vorschüßliche Zahlung derjenigen Gemeinde auferlegt werden, in welcher das Kind zu dem in
§ 9 Ziffer 2 Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt sich befunden hat.
Für die hiernach geleistete Zahlung hat nach Feststellung des endgiltig verpflichteten
Verbands dieser den vorschüßlich Zahlenden vollen Ersatz zu leisten.
8 11.
Dem gemäß § 10 Ziffer 1 (beziehungsweise Ziffer 2 Absatz 2) der Anstalt gegenüber
zahlungspflichtigen Verbande sowie im Falle des § 9 Ziffer 2 Absatz 2 der Staatskasse steht
Anspruch auf Ersatz der gemachten Aufwendungen nach Maßgabe der Bestimmungen in § 9
Ziffer 1 dieses Gesetzes gegen die dort bezeichneten Verpflichteten zu.
§ 12.
1. Von demjenigen Aufwand für Verpflegung eines in eine staatliche Taubstummen= oder
Blindenanstalt aufgenommenen Zöglings (§ 7 Ziffer 3), für welchen ein nach § 9 Ziffer 2
Absatz 1 und § 10 dieses Gesetzes zahlungspflichtiger Verband (Gemeinde oder Kreis) nicht
Ersatz nach § 11 erhält, bleibt vorweg ein Drittheil der Staatskasse zur Last.
2. Ist der zahlungspflichtige Verband eine Gemeinde, so kann diese auch die übrigen
zwei Drittheile ganz oder theilweise nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 73 bis 80 des
Gesetzes über den Elementarunterricht in der Weise auf die Staatskasse überwälzen, daß sie
dieselben dem in § 73 des Gesetzes über den Elementarunterricht bezeichneten Schulanfwand
beischlägt.
Dabei hat im Laufe der zehnjährigen Periode (§ 80 des Elementarunterrichtsgesetzes)
auf Antrag der Gemeinde oder der Vertreter der Staatskasse eine neue Festsetzung einzutreten,
wenn die Verpflichtung zur Leistung eines Beitrages auf Grund dieses Gesetzes für die Ge-
meinde erstmals entsteht, aufhört oder in ihrem Umfang verändert wird.