XXVII. 245
13.
1 Ersatzpflichtig für die von einem öffentlichen Verbande (§ 9 Ziffer 2 Absatz 1) oder
im Falle des § 9 Ziffer 2 Absatz 2 vom Staate bestrittenen Kosten der Ausbildung in einer
Taubstummen= oder Blindenanstalt ist der unterstützte Zögling, wenn derselbe später zu hin-
reichendem Vermögen gelangt, sowie dessen Nachlaß, wenn nicht pflichttheilsberechtigte Erben
vorhanden sind, die das hinterlassene Vermögen zur Bestreitung des standesmäßigen Lebens-
unterhaltes bedürfen.
2. Der Ersatzanspruch erlischt mit dem Ablauf von 10 Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt
der Entlassung des Unterstützten aus der Anstalt.
14.
Hinsichtlich der Forderungen der staatlichen Taubstummen= und Blindenanstalten auf
Grund des § 7, mögen dieselben gegen eine Privatperson oder gegen einen öffentlich-rechtlichen
Verband geltend zu machen sein, kommen die Bestimmungen über Betreibung der auf dem
öffentlichen Rechte beruhenden Abgaben in Anwendung.
g 16.
Hinsichtlich derjenigen Kinder, welche aus anderen als den in § 1 dieses Gesetzes bezeich-
neten Gründen zum Besuch der Volksschule nicht anzuhalten oder von deren Besuch entbunden
oder ausgeschlossen sind (Gesetz über den Elementarunterricht § 3 Absatz 1 und 2), finden die
Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, daß für
die Erziehung und den Unterricht von Kindern der betreffenden Körper= oder Geistesbeschaffen-
heit an die Stelle von Staatsanstalten oder neben dieselben im Lande bestehende Anstalten
anderer Unternehmer treten können, welche von der zuständigen Staatsbehörde als geeignet
anerkannt sind.
Voraussetzung hiefür ist, daß die Aufnahme in die Anstalt unter Bedingungen erfolgt,
welche den zur Zahlung Verpflichteten nicht höhere Leistungen auferlegen, als in Ansehung der
Zöglinge von staatlichen Taubstummen= oder Blindenanstalten nach den §§ 7 und 8 des
gegenwärtigen Gesetzes bestimmt ist.
8 16.
Streitigkeiten zwischen öffentlich-rechtlichen Verbänden einschließlich des Staates auf
Uebernahme der in § 7 bezeichneten Kosten sowie Ansprüche dieser Verbände an die in 88 11
beziehungsweise 9 und 13 bezeichneten Personen entscheiden die Verwaltungsgerichte und zwar
in erster Instanz der Bezirksrath, in zweiter Instanz der Verwaltungsgerichtshof (88 10
Ziffer 2 Absatz 2, 11, 12 Ziffer 1, 13).