246 XXVII.
* 17.
Auf Anstalten der in § 2 oder der in § 15 dieses Gesetzes bezeichneten Art, welche von
Gemeinden oder Kreisverbänden oder anderen Körperschaften errichtet und
unterhalten werden, finden neben den Bestimmungen des § 118 auch jene des § 94 des
Gesetzes über den Elementarunterricht mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß die
Gemeinden oder der Kreisverband, deren Unternehmen die Anstalt ist, die in Absatz 2 daselbst
bezeichneten Leistungen zu übernehmen haben.
Ueberdies kann den Gemeinden und Kreisverbänden zu den Kosten der Unterhaltung der
Anstalt, wenn der Unterricht in derselben unentgeltlich ist, ein jeweils durch das Finanzgesetz
zu bestimmender Beitrag aus Staatsmitteln geleistet werden.
8 18.
Die Aufnahme blinder und taubstummer Kinder, welche nichtbadische Staatsangehörige
sind, aber im Gebiet des Großher zogthums ihren dauernden Aufenthalt haben, in eine staat-
liche Blinden oder Taubstummenanstalt darf nur stattfinden, wenn die Zahlung des in § 8
bezeichneten Verpflegungsbeitrages sicher gestellt ist.
8 19.
1. Der Zeitpunkt, auf welchen dieses Gesetz in Wirksamkeit tritt, wird durch Regierungs—
verordnung bestimmt.
2. Das Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts sowie das Ministerium des
Innern sind mit dem Vollzuge beauftragt.
Gegeben zu St. Moritz, den 11. August 1902.
Friedrich.
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl:
Schwoerer.
von Dusch.