Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1902. (34)

246 XXVII. 
* 17. 
Auf Anstalten der in § 2 oder der in § 15 dieses Gesetzes bezeichneten Art, welche von 
Gemeinden oder Kreisverbänden oder anderen Körperschaften errichtet und 
unterhalten werden, finden neben den Bestimmungen des § 118 auch jene des § 94 des 
Gesetzes über den Elementarunterricht mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß die 
Gemeinden oder der Kreisverband, deren Unternehmen die Anstalt ist, die in Absatz 2 daselbst 
bezeichneten Leistungen zu übernehmen haben. 
Ueberdies kann den Gemeinden und Kreisverbänden zu den Kosten der Unterhaltung der 
Anstalt, wenn der Unterricht in derselben unentgeltlich ist, ein jeweils durch das Finanzgesetz 
zu bestimmender Beitrag aus Staatsmitteln geleistet werden. 
8 18. 
Die Aufnahme blinder und taubstummer Kinder, welche nichtbadische Staatsangehörige 
sind, aber im Gebiet des Großher zogthums ihren dauernden Aufenthalt haben, in eine staat- 
liche Blinden oder Taubstummenanstalt darf nur stattfinden, wenn die Zahlung des in § 8 
bezeichneten Verpflegungsbeitrages sicher gestellt ist. 
8 19. 
1. Der Zeitpunkt, auf welchen dieses Gesetz in Wirksamkeit tritt, wird durch Regierungs— 
verordnung bestimmt. 
2. Das Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts sowie das Ministerium des 
Innern sind mit dem Vollzuge beauftragt. 
Gegeben zu St. Moritz, den 11. August 1902. 
Friedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
Schwoerer. 
von Dusch.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.