Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1902. (34)

II. 5 
auf hellem Grunde, in deutlich erkennbaren lateinischen Buchstaben von mindestens 15 cm 
Höhe angebracht sein. 
2. Alle Lastfahrzeuge unter 15 Tonnen (300 Centner) Tragfähigkeit müssen mit dem 
Namen oder der Firma des Besitzers, sowie mit dem Namen seines Wohnorts oder Geschäfts- 
sitzes, und jedes von mehreren solchen Fahrzeugen desselben Besitzers außerdem mit einer 
besonderen Nummer bezeichnet sein. Diese Bezeichnung muß an geeigneter Stelle der beiden 
Längsseiten des Fahrzeuges mit weißen Buchstaben und arabischen Ziffern von mindestens 
10 cm Höhe auf schwarzem Grunde angebracht sein. 
3. Die Anbringung anderer Aufschriften, welche die Deutlichkeit dieser Bezeichnungen 
beeinträchtigen, ist untersagt. 
84. 
1. Kein Schiff darf in dem Maße belastet werden, daß es tiefer geht als die Linie, Belastung der 
durch welche die größte zulässige Einsenkung bezeichnet worden ist. Fahrzeuge. 
2. Diese Linie wird bei Schiffen von 15 Tonnen (300 Centner) oder mehr Tragfähigkeit 
durch die Unterkante eiserner Klammern von 30 cm Länge und 4 cm Höhe bezeichnet, welche 
von den Schiffsführern durch weiße oder gelbe Farbe auf dunklem oder durch schwarze Farbe 
auf hellem Grunde kenntlich zu erhalten sind. Bei Schiffen, die in der Linie ihrer zulässigen 
tiefsten Einsenkung 40 m oder mehr Achsenlänge haben, müssen auf jeder Seite an drei 
Stellen (vorder-, mitt= und hinterschiffs), bei Schiffen von geringerer Länge, wenn nicht deren 
Eigenthümer oder Führer die Bezeichnung an drei Stellen ausdrücklich beantragt haben, auf 
jeder Seite an zwei Stellen (vorder= und hinterschiffs), solche Klammern vorhanden sein. 
Die Unterkante der Klammern darf mittschiffs nicht höher liegen als die Oberkante des 
Wassergangs. Ueber der Unterkante der Klammern muß ein Freibord von mindestens 30 cm 
gelassen werden, in welches ein fester Tennebaum einzurechnen ist. Bei Schiffen ohne festes 
Deck unter 50, nicht aber unter 15 Tonnen Tragfähigkeit, solange dieselben mit 30 cm hohen, 
starken, dichten und dem Wellenschlag hinreichenden Widerstand leistenden Aufsatzbrettern ver- 
sehen sind, genügt jedoch ein Freibord von 30 cm vorder= und hinterschiffs und 15 cm mitt- 
schiffs. . 
3.BeiFahrzeugenunter15Tonnen(300Centner)TragfähigkeitwirddieLinieder 
größten zulässigen Einsenkung entweder durch die in Ziffer 2 erwähnten Klammern oder auf 
den beiden Längsseiten des Fahrzeuges durch einen 4 cm breiten und 30 cm langen weißen 
Strich bezeichnet. Ueber der Unterkante der Klammer oder des Strichs muß bis zur Bord- 
oberkante ein Freibord von mindestens 30 cmm gelassen werden; hat jedoch das Fahrzeug dichte 
Aufsatzbretter von mindestens 30 cim Höhe, welche so anschließend befestigt und so stark sind, 
daß sie jedem Wellenschlage Widerstand leisten, so genügt ein Freibord von 10 cm. Der 
Besitzer und der Schiffsführer haben für Instandhaltung dieser Bezeichnung Sorge zu tragen. 
§ 5. 
1. Fahrzeuge jeder Art müssen dergestalt eingerichtet, ausgerüstet, und bemannt sein, Ausrüstung 
daß Gefährdungen der darauf befindlichen Personen und Störungen des öffentlichen Verkehrs Jahrbenge
	        
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