248 XXVII.
8 2.
Aufgehoben.
83.
Aufgehoben.
84.
Die Versicherung des Fahrnißvermögens gegen Feuersgefahr darf den wahren (gemeinen)
Werth der versicherten Vermögenstheile niemals übersteigen.
85.
Die gleichzeitige Versicherung des Werthes der nämlichen Fahrnißstücke bei verschiedenen
Versicherungsanstalten ist verboten.
Die Theilung der Versicherung eines Fahrnißvermögens nach bestimmten Gegenständen,
oder der nämlichen Gegenstände nach bestimmten Antheilen, die zusammen den Werth der
gesammten versicherten Habe nicht übersteigen, unter verschiedene Feuerversicherungsanstalten,
ist dagegen gestattet.
86.
Aufgehoben.
87.
Wenn der Bestand des versicherten Fahrnißvermögens sich um mehr als ein Fünftel
vermindert, so ist der Versicherte verbunden, binnen vier Wochen die Versicherungssumme
hiernach herabzusetzen, und zu diesem Behufe den Versicherungsvertrag abzuändern.
Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf die Versicherung von Waarenlagern und
Vorräthen, deren Bestand nach der Natur der Sache wandelbar und nach einem dem Umfang
des Wirthschafts= oder Gewerbebetriebs des Versicherten angemessenen Betrage berechnet
worden ist.
88.
Vom Abschluß eines jeden Versicherungsvertrags, welcher sich auf im Großherzogthum
befindliche Fahrnisse bezieht, ist nach näherer Bestimmung der Vollzugsverorduung Anzeige
beim Bürgermeister derjenigen Gemeinde, in welcher sich die versicherten Gegenstände befinden,
zu erstatten; ebenso sind Aenderungen des Versicherungsvertrages zur Kenntniß des Bürger-
meisters zu bringen.
Verpflichtet zur Erstattung dieser Anzeige ist derjenige, welcher Namens der Versicher-
ungsunternehmung den Vertrag abschließt, beim Vertragsabschluß mit einer nicht zugelassenen
ausländischen Versicher hmung der Versicherte.