Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1902. (34)

XXVII. 249 
89. 
Von der Festsetzung der Brandentschädigung hat die Versicherungsunterneh der 
bung gung h sicherung 
Polizeibehörde innerhalb einer Woche Anzeige zu machen. 
  
. 10. 
Mit Geldstrafe bis zu 600 Mark wird bestraft: 
1. wer wissentlich beim Abschluß eines Versicherungsvertrages mitwirkt, der eine Ueber- 
versicherung mit Ueberschreitung des Versicherungswerthes um mehr als ein Viertel 
oder eine Doppelversicherung enthält; 
. wer der Vorschrift in § 7 nicht nachkommt. 
§ 11. 
Mit Geldstrafe bis zu 150 Mark wird bestraft: 
1. wer die nach § 8 ihm obliegende Anzeige zu erstatten unterläßt; 
2. wer als Vertreter, Bevollmächtigter oder Agent einer Versicherungsunternehmung der 
Vorschrift in § 9 des Gesetzes oder den Vollzugsbestimmungen zuwiderhandelt. 
8 
12. 
Die im Großherzogthum zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Feuerversicherungsunternehm- 
ungen können durch landesherrliche Verordnung verpflichtet werden, bestimmte, nach dem Umfang 
ihres Geschäftsbetriebs im Großherzogthum zu bemessende jährliche Beiträge bis zur Höhe von 
3 Prozent der Gesammt-Bruttoprämieneinnahme zum Zwecke der Förderung des Feuerlösch- 
wesens und zur Unterstützung von Mitgliedern von Feuerwehren und sonstigen bei der Hilfe- 
leistung in Brandfällen verunglückten Personen oder ihrer Hinterbliebenen zu leisten. 
813. 
Aufgehoben. 
8 14. 
Aufgehoben. 
8 15. 
Aufgehoben. 
8 16. 
Aufgehoben.
	        
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