XXVII. 249
89.
Von der Festsetzung der Brandentschädigung hat die Versicherungsunterneh der
bung gung h sicherung
Polizeibehörde innerhalb einer Woche Anzeige zu machen.
. 10.
Mit Geldstrafe bis zu 600 Mark wird bestraft:
1. wer wissentlich beim Abschluß eines Versicherungsvertrages mitwirkt, der eine Ueber-
versicherung mit Ueberschreitung des Versicherungswerthes um mehr als ein Viertel
oder eine Doppelversicherung enthält;
. wer der Vorschrift in § 7 nicht nachkommt.
§ 11.
Mit Geldstrafe bis zu 150 Mark wird bestraft:
1. wer die nach § 8 ihm obliegende Anzeige zu erstatten unterläßt;
2. wer als Vertreter, Bevollmächtigter oder Agent einer Versicherungsunternehmung der
Vorschrift in § 9 des Gesetzes oder den Vollzugsbestimmungen zuwiderhandelt.
8
12.
Die im Großherzogthum zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Feuerversicherungsunternehm-
ungen können durch landesherrliche Verordnung verpflichtet werden, bestimmte, nach dem Umfang
ihres Geschäftsbetriebs im Großherzogthum zu bemessende jährliche Beiträge bis zur Höhe von
3 Prozent der Gesammt-Bruttoprämieneinnahme zum Zwecke der Förderung des Feuerlösch-
wesens und zur Unterstützung von Mitgliedern von Feuerwehren und sonstigen bei der Hilfe-
leistung in Brandfällen verunglückten Personen oder ihrer Hinterbliebenen zu leisten.
813.
Aufgehoben.
8 14.
Aufgehoben.
8 15.
Aufgehoben.
8 16.
Aufgehoben.