Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1902. (34)

250 XXVII. 
§ 17. 
Die Verordnungen vom 4. Mai 1829 Regierungsblatt Nr. XI, vom 2. April 1835 
Regierungsblatt Nr. XIX, vom 4. März 1835 Regierungsblatt Nr. XXIV und vom 
25. April 1836 Regierungsblatt Nr. XXIX sind aufgehoben. 
Unser Ministerium des Innern ist mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt. 
Verordnung. 
(Vom 12. August 1902.) 
Den Vollzug des Fahrnißversicherungsgesetzes betreffend. 
Zum Vollzug des Fahrnißversicherungsgesetzes vom 30. Juli 1840 (Regierungsblatt 1840 
Nr. XXVIII) in der Fassung des Gesetzes vom 27. Juli 1902 (Gesetzes= und Verordnungs- 
blatt 1902 Nr. XXV) wird unter Aufhebung der Vollzugsverordnung vom 3. November 1840 
(Regierungsblatt 1840 Nr. XXAVI) Nachstehendes verordnet: 
81. 
Die Anzeige vom Abschluß eines neuen Versicherungsvertrags (Abschlußanzeige) 
oder von der Aenderung eines bestehenden Versicherungsvertrags (Aenderungsanzeige) 
ist binnen zwei Wochen nach dem Tage der Ausfertigung der betreffenden Vertragsurkunde 
(Police, Nachtrag, Prolongationsschein, Veränderungsg igung) von dem gemäß § 8 
Absatz 2 des Gesetzes dazu Verpflichteten schriftlich an den Bürgermeister derjenigen 
Gemeinde zu erstatten, in welcher sich die versicherten Gegenstände befinden. 
§ 2. 
Wenn die in einem und demselben Versicherungsvertrage versicherten Gegenstände sich in 
verschiedenen Gemeinden des Großherzogthums befinden, ist die Anzeige getreunt an die 
Bürgermeister aller dabei in Betracht kommenden Gemeinden zu erstatten, wobei indessen nur 
derjenige Theil der gesammten Versicherungssumme und — bei Aeuderungsanzeigen — nur die- 
jenigen Aenderungen anzugeben sind, welche sich auf die in der betreffenden Gemeinde befind- 
lichen Gegenstände beziehen. 
83. 
Die Anzeige muß enthalten: 
1. Namen, Stand (Beruf) und Wohnort des Versicherten, 
2. Namen und Sitz der Versicherungsunternehmung, 
3. die Angabe der Versicherungssumme im Ganzen, 
4. die Bezeichnung des Anwesens, in welchem sich die versicherten Gegenstände befinden,
	        
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