Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1902. (34)

XXVII. 251 
5. die Zeitdauer der Versicherung mit Angabe des Anfangstages und des Endtages, 
6. Datum des Tages der Anzeigeerstattung, Wohnort und Namen des Anzeigenden. 
Bei Aenderungsanzeigen genügt an Stelle der unter Ziffer 1 bis 5 verlangten 
Angaben die deutliche Bezeichnung des Versicherungsvertrags, auf welchen sich die Anzeige 
bezieht, sowie der an demselben vorgenommenen Aenderung. 
84. 
Eine Aenderungsanzeige ist nur erforderlich, wenn 
a. die Person des Versicherten wechselt, oder 
b. der Betrag der Versicherungssumme anders festgesetzt wird, oder 
. die Bestimmung über die Vertragsdauer eine Abänderung erleidet, oder 
(I. der versicherte Bestand mit Genehmigung der Versicherungsunternehmung ganz oder 
theilweise nicht nur vorübergehend in eine andere Gemeinde gebracht wird. 
§ 5. 
In jeder Gemeinde ist ein stets auf dem Laufenden zu erhaltendes, nach dem Namen 
der Versicherten alphabetisch geordnetes oder mit einem alphabetischen Register versehenes 
Verzeichniß der bestehenden Fahrnißversicherungsverträge — Fahrnißversicherungs- « 
buch — nach dem angeschlossenen Muster zu führen. — 
Sofort nach Einkunft einer Abschlußanzeige, einer Aenderungsanzeige oder einer Mittheilung 
gemäß § 7 Absatz 2 dieser Verordunng ist entsprechender Eintrag in diesem Verzeichniß zu 
machen; die eingekommenen Anzeigen und Mittheilungen sind als Beilagen zu demselben 
aufzubewahren. 
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Der Bürgermeister hat die einkommenden Abschlußanzeigen im Benehmen mit dem 
Gemeinderath (Stadtrath) — welchem sie thunlichst in seiner nächsten ordentlichen Sitzung 
zur Kenntniß gebracht werden sollen — einer Prüfung dahin zu unterziehen, ob nicht eine 
Ueberversicherung oder eine Doppelversicherung vorliegt; er kann, wenn ihm zur 
Vornahme dieser Prüfung die Einsicht der Versicherungsurkunde erforderlich erscheint, von 
dem Versicherten die Vorlage derselben verlangen. 
Eine Beanstandung wegen Ueberversicherung soll nur erfolgen, wenn nach den bekannten 
oder muthmaßlichen wirthschaftlichen Verhältnissen des Versicherten anzunehmen ist, daß die 
im Vertrag festgesetzte Versicherungssumme den gemeinen Werth der versicherten Gegenstände 
um mehr als ein Viertel übersteigt, wobei jedoch zu beachten ist, daß Waarenlager 
und sonstige Vorräthe, deren Bestand nach der Natur der Sache wandelbar ist, mit dem 
höchsten Werthe versichert werden dürfen, welchen sie nach dem Umfang des Wirthschafts= oder 
Gewerbebetriebs des Versicherten während der Dauer des Versicherungsvertrags voraussichtlich 
erreichen können.
	        
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