Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1902. (34)

XXVII. 253 
8 11. 
Die Anzeige von der Festsetzung einer Brandentschädigung (§ 9 des Gesetzes) ist an 
dasjenige Bezirksamt zu erstatten, zu dessen Bezirk die Gemeinde gehört, in welcher der Brand 
stattgefunden hat. 
12. 
Die Festsetzung und Vollstreckung der in § 11 des Gesetzes angedrohten Strafen ist den 
Bezirkspolizeibehörden vorbehalten; die Bürgermeister haben deßhalb auch in solchen Fällen 
Vorlage an das Bezirksamt zu machen. 
. 13. 
Die in der Zeit vom 1. Januar 1902 bis zum 1. September 1902 vorgenommenen 
Abschlüsse und Aenderungen von Fahrnißversicherungsverträgen sind längstens bis zum 
1. Oktober d. J. nach Maßgabe der §§ 1 bis 4 bei den betreffenden Bürgermeistern zur 
Anzeige zu bringen, welche gemäß § 5 Absatz 2, 8§§ 6 und 7 zu verfahren haben. 
8 14. 
Diese Verordnung tritt am 1. September d. J. in Kraft. 
Karlsruhe, den 12. August 1902. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Schenkel. 
Vdt. Hardeck.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.