Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1902. (34)

256 XXVII. 
Verordnung. 
(Vom 7. August 1902.) 
Die Einrichtung und den Betrieb von Steinbrüchen und Steinhauereien (Steinmetzbetrieben) betreffend. 
Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung aus Großherzoglichem Staatsministerinm vom 
22. Dezember 1883, vom 18. Juli 1892 beziehungsweise 15. März d. J. wird verordnet, 
was folgt: 
1. Die zuständige Behörde für Erlassung einer Verfügung oder Anordnung im Sinne 
der §§ 3, 5 Absatz 2, 8 der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 20. März d. J., die 
Einrichtung und den Betrieb von Steinbrüchen und Steinhauereien (Steinmetzbetrieben) 
betreffend, ist das Bezirksamt. 
Polizeiverordnungen im Sinne dieser Bestimmungen können im Wege einer bezirks- 
oder ortspolizeilichen Vorschrift durch die zu deren Erlassung berechtigten Behörden 
erlassen werden. 
2. Mit Wahrnehmung der Befugnisse der höheren Verwaltungsbehörde nach § 10 Absatz 3 
und § 13 Absatz 2, sowie mit Wahrnehmung der Befugnisse der unteren Verwaltungsbehörde 
nach § 9 Absatz 3 obiger Bekanntmachung werden die Bezirksämter betraut. 
Karlsruhe, den 7. August 1902. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
J. A. 
Heil. 
Vat. Umhauer. 
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.
	        
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