Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1902. (34)

Nr. XXVIII. 267 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogthum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 13. September 1902. 
Inhalt. 
Verordnung und Bekanntmachungen: des Miuisteriums der Justiz, des Kultus und Unter- 
richts und des Ministeriums des Innern: die Abänderung der Gemeindegebührenordnung betreffend; des 
Ministeriums der Justiz, des Kultus und Unterrichts: die Inkraftsetzung des reichsgesetzlichen Grund- 
buchrechts betreffend; des Ministeriums des Innern: die Prüfung der Thierärzte betreffend; die Pferdeaushebungs-= 
vorschrift betreffend. 
Berichtigung. 
  
  
Vekordnung. 
(Vom 27. August 1902.) 
Die Abänderung der Gemeindegebührenordnung betreffend. 
Mit Allerhöchster Ermächtigung aus Großherzoglichem Staatsministerium erhält der § 12 
der Gemeindegebührenordnung vom 31. Dezember 1896 (Gesetzes= und Verordnungsblatt 1897 
Nr. 1I) mit Wirkung vom 1. September d. J. an nachstehende Fassung: 
„Für Dienstverrichtungen im Feuerversicherungswesen haben anzusprechen: 
1. bei Fahrnißversicherungen: 
a. der Gemeinderath im Ganzen für Prüfung eines Fahrnißrersicherungẽve trane 
bei einem Versicherungswerthe bis zu 2000 4% .. .0,00.-f5. 
betememsolchenuber2000.-i6btszuoOOOJG.. l,-—» 
bei einem höheren Versicherungswerthe für je weitere " 500 0,10 „ 
mehr, jedoch im Höchstbetrage insgesammt 10 Mark. 
In den Fällen, in welchen die Prüfung durch eine Aenderungsanzeige 
veranlaßt ist (§ 7 der Vollzugsverordnung zum Fahrnißversicherungsgesetz), 
ermäßigen sich diese Gebühren auf die Hälfte. 
b. Der Rathschreiber für den Eintras in das Gahrnißoersicherungsbuch 
bei Abschlußanzeigen je .40 
bei Aenderungsanzeigenie 20 „ 
ferner für Auflegung des genaumen Buches zur eimsich, niid zwar für 
jeden Eintrag, der eingesehen wird . ... . .20» 
2. bei Gebäudeversicherungen: 
a. der Bürgermeister für die Untetzeichuuns (Beglaubigung) eines Auszuges aus 
20 J 
dem Feuerversicherungsbuch 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1902. 4
	        
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