Nr. XXVIII. 267
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogthum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 13. September 1902.
Inhalt.
Verordnung und Bekanntmachungen: des Miuisteriums der Justiz, des Kultus und Unter-
richts und des Ministeriums des Innern: die Abänderung der Gemeindegebührenordnung betreffend; des
Ministeriums der Justiz, des Kultus und Unterrichts: die Inkraftsetzung des reichsgesetzlichen Grund-
buchrechts betreffend; des Ministeriums des Innern: die Prüfung der Thierärzte betreffend; die Pferdeaushebungs-=
vorschrift betreffend.
Berichtigung.
Vekordnung.
(Vom 27. August 1902.)
Die Abänderung der Gemeindegebührenordnung betreffend.
Mit Allerhöchster Ermächtigung aus Großherzoglichem Staatsministerium erhält der § 12
der Gemeindegebührenordnung vom 31. Dezember 1896 (Gesetzes= und Verordnungsblatt 1897
Nr. 1I) mit Wirkung vom 1. September d. J. an nachstehende Fassung:
„Für Dienstverrichtungen im Feuerversicherungswesen haben anzusprechen:
1. bei Fahrnißversicherungen:
a. der Gemeinderath im Ganzen für Prüfung eines Fahrnißrersicherungẽve trane
bei einem Versicherungswerthe bis zu 2000 4% .. .0,00.-f5.
betememsolchenuber2000.-i6btszuoOOOJG.. l,-—»
bei einem höheren Versicherungswerthe für je weitere " 500 0,10 „
mehr, jedoch im Höchstbetrage insgesammt 10 Mark.
In den Fällen, in welchen die Prüfung durch eine Aenderungsanzeige
veranlaßt ist (§ 7 der Vollzugsverordnung zum Fahrnißversicherungsgesetz),
ermäßigen sich diese Gebühren auf die Hälfte.
b. Der Rathschreiber für den Eintras in das Gahrnißoersicherungsbuch
bei Abschlußanzeigen je .40
bei Aenderungsanzeigenie 20 „
ferner für Auflegung des genaumen Buches zur eimsich, niid zwar für
jeden Eintrag, der eingesehen wird . ... . .20»
2. bei Gebäudeversicherungen:
a. der Bürgermeister für die Untetzeichuuns (Beglaubigung) eines Auszuges aus
20 J
dem Feuerversicherungsbuch
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1902. 4