Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1902. (34)

6 II. 
thunlichst vermieden werden. Insbesondere müssen die mit der Führung der Fahrzeuge und 
die mit der Bedienung der darauf befindlichen Maschinen betrauten Personen die hiezu 
erforderliche Sachkunde besitzen. 
Für Art und Zahl der Ausrüstungsgegenstände, sowie der Bemannung derjenigen Schiffe, 
welche ein in Deutschland ausgestelltes Schiffsattest haben, sind die Angaben im Schiffsatteste 
maßgebend. 
2. Soweit nach dieser Polizeiordnung Flaggen und Laternen zur Signalgebung zu ver— 
wenden und nicht besondere Bestimmungen hinsichtlich der Größe beziehungsweise Lichtstärke 
getroffen sind, müssen die Flaggen eine Breite von mindestens 1 m und eine Länge von 
mindestens 1,5 m haben und die Laternen ein hell leuchtendes Licht verbreiten. 
86. 
Die Fahrt im 1. Kein Schiff oder Floß darf von seiner Abfahrtsstelle aus oder auf seiner Fahrt in 
Allgemeinen. den Kurs eines anderen, im Fahren begriffenen Schiffes oder Floßes hineinfahren und das- 
selbe in seinem Laufe stören. Das Laviren der Schiffe ist verboten. 
2. Fahrzeuge jeder Art, welche bei der Querfahrt über den Strom den Kurs eines 
Dampfschiffes mit oder ohne Anhang kreuzen, müssen von einem zu Berg fahrenden Dampf- 
schiff mindestens 100 m und von einem zu Thal fahrenden Dampfschiff mindestens 300 m 
von dessen Bugspriet entfernt bleiben. 
3. Die Flöße müssen während der Fahrt stets nach Möglichkeit stromrecht gehalten werden. 
4. Zwei Flöße oder zwei Floßzüge dürfen nicht in gleicher Höhe nebeneinander fahren. 
5. Jedes zu Thal fahrende Schiff hat entweder die in § 16 Ziffer 3 bezeichnete Signal- 
flagge oder einen rothen Wimpel nicht unter 4 m über Bordhöhe zu führen. 
6. Auf Strecken, wo Fahrzeuge am Ufer liegen oder im Strom verankert sind, sowie 
vor Hafenmündungen ist bei der Führung vorüberfahrender Dampfschiffe mit oder ohne Anhang 
darauf zu achten, daß durch entsprechende Verminderung der Kraft Beschädigungen der am 
Ufer oder im Hafen liegenden oder im Strom verankerten Schiffe vermieden werden. 
Die dort vorüberfahrenden oder aufdrehenden Dampfschiffe mit oder ohne Anhang dürfen 
nicht mit größerer Kraft fahren, als zu ihrer sicheren Steuerung und zu ihrer Fortbewegung 
nothwendig ist. Das Gleiche gilt beim Vorbeifahren: 
a. an den zur Ausführung von Korrektionsarbeiten, Peilungen oder Messungen im Strom 
liegenden Fahrzeugen, 
b. an Flößen, welche am Ufer liegen, sofern auf denselben bei Annäherung eines Dampf- 
schiffes bei Tage eine rothe Flagge, bei Nacht eine Laterne mit rothem Licht geschwenkt 
wird. 
Die an der Kette ohne Anwendung der Schraube, Turbine und dergl. fahrenden Dampf- 
schiffe unterliegen der unter b dieser Ziffer enthaltenen Vorschrift nicht. 
7. Die Schiffs= und Floßführer sind verpflichtet, auf denjenigen mittelst Tonnen, Baken 
oder anderen Schiffahrtszeichen, oder durch Aufstellen von Wahrschauen erkennbar gemachten 
Stromstrecken, deren geringe Tiefe oder Breite besondere Vorsicht bei der Durchfahrt nöthig
	        
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