XXVIII. 259
Bekanntmachung.
(Vom 20. August 1902.)
Die Prüfung der Thierärzte betreffend.
Nachstehend bringen wir die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 26. Juli d. J.,
betreffend Abänderung der Vorschriften über die Prüfung der Thierärzte (Centralblatt für
das Deutsche Reich Nr. 32 Seite 248), zur allgemeinen Kenntniß.
Karlsruhe, den 20. August 1902.
Großherzogliches Ministerium des Junern.
J. A.
eil.
s Vdt. Umhauer.
Bekanntmachung,
betreffend Abänderung der Vorschriften über die Prüfung der Thierärzte.
Auf Grund der Bestimmungen im § 29 der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich
hat der Bundesrath beschlossen:
An Stelle der §§ 5, 27 und 28 der Vorschriften über die Prüfung der Thierärzte
(Bekanntmachung vom 13. Juli 1889 Centralblatt Seite 421) treten folgende Bestimmungen:
85.
A. Naturwissenschaftliche Prüfung.
1. Bedingung der Zulassung.
Die Zulassung zur naturwissenschaftlichen Prüfung ist bedingt durch den Nachweis, daß
der Kandidat
a. die erforderliche wissenschaftliche Vorbildung besitzt. Dieser Nachweis ist zu führen
durch das Reifezeugniß eines Gymnasiums, eines Realgymnasiums oder einer Ober-
realschule oder einer durch die zuständige Centralbehörde als gleichstehend anerkannten
höheren Lehranstalt;
b. nach erlangter wissenschaftlicher Vorbildung mindestens drei Semester hindurch thier-
ärztliche oder andere höhere wissenschaftliche deutsche Lehranstalten besucht hat.
'r
Die Bestimmungen des § 5 Ziffer 1 zu a treten mit dem 1. April 1903 in Kraft.
Diejenigen Kandidaten der Thierheilkunde, welche bereits vor dem 1. April 1903 das Studium
der Thierheilkunde begonnen haben, sind zu den Prüfungen auch daun zuzulassen, wenn sie
nur das im § 5 Ziffer 1 zu a der Bekanntmachung vom 13. Juli 1889 bezeichnete Maaß
wissenschaftlicher Vorbildung besitzen.
44.