Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1902. (34)

260 XXVIII. 
§ 28. 
Die vorstehenden Bestimmungen finden auf die Militär-Roßarzt-Aspiranten mit folgenden 
Vorbehalten Anwendung: 
a. Die Militär-Roßarzt-Eleven sind von der Prüfung im Hufbeschlag auf den thier- 
ärztlichen Hochschulen zu entbinden, falls sie eine solche Prüfung an einer Militär- 
Lehrschmiede oder an einer thierärztlichen Lehranstalt bereits bestanden haben; 
. die Militär-Roßarzt-Eleven sind, falls sie das Studium der Thierheilkunde vor dem 
1. Oktober 1905 begonnen haben, zu den Prüfungen auch dann zuzulassen, wenn sie 
nur das im § 5 Ziffer 1 zu a der Bekanntmachung vom 13. Juli 1889 bezeichnete 
Maaß wissenschaftlicher Vorbildung besitzen. 
Berlin, den 26. Juli 1902. 
* 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Graf von Posadowsky. 
Bekanntmachung. 
(Vom 1. September 1902.) 
Die Pferdeaushebungsvorschrift betreffend. 
Nachstehend bringen wir die mit dem 1. Oktober 1902 in Geltung tretende Pferde- 
aushebungsvorschrift, welche an Stelle der Pferdeaushebungsvorschrift vom 5. Dezember 1900 
(Gesetzes= und Verordnungsblatt 1901 Seite 7) tritt, zur öffentlichen Kenntniß. 
Karlsruhe, den 1. September 1902. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Schenkel. 
Vat. Schmidt. 
Vferoeaushbebungsvorschrift 
vom 1. Oktober 1902. 
Auf Grund und in Ausführung der 88 25 bis 27 und des 8 36 des Gesetzes über die 
Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 (Reichsgesetzblatt Seite 129), lautend wie folgt: 
9 25. 
„Zur Beschaffung und Erhaltung des kriegsmäßigen Pferdebedarfs der Armee 
sind alle Pferdebesitzer verpflichtet, ihre zum Kriegsdienst für tauglich erklärten
	        
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