Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1902. (34)

262 XXVIII. 
Die Vormusterungen werden durch militärische Pferde-Vormusterungs-Kommissare") abge- 
halten, deren Zahl für die einzelnen Korpsbezirke (nicht Pferdegestellungsbezirke) nach dem 
Pferdebestand und unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse bestimmt ist. Inwieweit 
die Bezirksbeamten bei den Vormusterungen mitzuwirken haben, bleibt weiterer Bestimmung 
des Ministeriums des Innern vorbehalten. 
Jedem Kommissar wird ein Vormusterungsbezirk zugewiesen; die Abgrenzung dieser 
Bezirke vereinbart das Generalkommando mit dem Ministerium des Innern. 
82. 
Die Vormusterungs-Kommissare haben im Laufe von 18 Monaten sämmtliche Pferde 
ihres Bezirkes (Ausnahmen siehe § 4) ein Mal zu mustern; die Zusammenstellungen sind 
dem Generalkommando spätestens zum 15. September jeden Jahres einzureichen. 
Die Kommissare theilen hierzu ihre Bezirke in thunlichst kleine Unterbezirke, damit in 
erster Linie eine möglichst geringe Belästigung der Pferde haltenden Bevölkerung verursacht 
wird. Ein Zusammenziehen der Pferde aus mehreren Orten ist, wo nicht ganz besondere 
Verhältnisse dies zweckmäßig erscheinen lassen, zu vermeiden. Größere Orte sind in mehrere 
Ortsbezirke zu zerlegen, innerhalb welcher die Musterungen, örtlich und zeitlich getreunt, 
stattzufinden haben. Bei Ansetzung der Musterungsorte und -Zeiten ist nach Möglichkeit 
Rücksicht auf die örtlichen und jeweiligen wirthschaftlichen Verhältnisse zu nehmen. 
Insbesondere ist während der landwirthschaftlich wichtigsten Zeiträume der einzelnen 
Bezirke die Musterung in denselben möglichst auszusetzen. 
§ 3. 
Die Abgrenzung der Unterbezirke, die Festsetzung der Musterungsorte und -eiten und 
die Anordnungen für deren Bekanntmachung sind zwischen den Kommissaren und den Bezirks- 
ämtern zu vereinbaren. 
Bei Meinungsverschiedenheiten entscheiden das Ministerium des Innern und das General- 
kommando. 
* 4. 
Jeder Pferdebesitzer ist verpflichtet, seine sämmtlichen Pferde zur Musterung zu gestellen, 
mit Ausnahme: 
a. der unter vier Jahre alten Pferde, 
b. der Hengste, 
c. der Stuten, die entweder hochtragend“*) sind oder noch nicht länger als 14 Tage 
abgefohlt haben, 
*) Die Kommissare haben das Recht, während der Musterungsreise für sich und ihren Burschen Quartier und Ver- 
pflegung auf Grund des Naturalleistungsgesetzes gegen Vaarzahlung in Anspruch zu nehmen (vergleiche § 25, 2 Fr. V. V.), 
auch dürfen sie, wenn ihr eigenes Fuhrwerk während der Musterungsreise unbrauchbar wird, gegen Bezahlung der Bundes- 
rathssätze Fuhrwerk anfordern. 
**) Als hochtragend sind Stuten zu betrachten, deren Abfohlen innerhalb der nächsten vier Wochen zu erwarten ist.
	        
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