Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1902. (34)

XXVIII. 263 
der Vollblutstuten, die im „Allgemeinen deutschen Gestütbuch“ oder den hierzu gehörigen 
offiziellen — vom Unionklub geführten — Listen eingetragen und von einem Vollblut- 
heugst laut Deckschein belegt sind, auf Antrag des Besitzers, 
der Pferde, welche auf beiden Augen blind sind, 
der Pferde, welche in Bergwerken dauernd unter Tag arbeiten, 
der Pferde, welche wegen Erkrankung nicht marschfähig sind oder wegen Ansteckungs- 
gefahr den Stall nicht verlassen dürfen, 
. der Pferde, welche bei einer früheren in der betreffenden Ortschaft abgehaltenen 
Musterung als dauernd kriegsunbrauchbar bezeichnet worden sind"), 
.0 der Pferde unter 1,50 m Bandmaß. 
Außerdem sind die Bezirksämter befugt, unter besonderen Umständen Befreiung von der 
Vorführung eintreten zu lassen. 
Bei hochtragenden Stuten (Ziffer c) ist der Pferde-Vorführungsliste (Anlage A) der 
Deckschein beizufügen. 
Von der Verpflichtung zur Vorführung ihrer Pferde sind ausgenommen: 
Mitglieder der regierenden deutschen Familien“; 
. die Gesandten fremder Mächte und das Gesandtschaftspersonal; 
die aktiven Offiziere und Sanitätsoffiziere bezüglich der von ihnen zum Dienstgebrauch 
gehaltenen Pferde; 
4. Beamte im Reichs= oder Staatsdienste hinsichtlich der zum Dienstgebrauch, sowie 
Aerzte und Thierärzte hinsichtlich der zur Ausübung ihres Berufes an dem Tage der 
Musterung unbedingt nothwendigen eigenen Pferde; 
die Posthalter hinsichtlich derjenigen Pferdezahl, welche von ihnen zur Beförderung der 
Posten kontraktmäßig gehalten werden muß; 
die städtischen Berufsfeuerwehren. 
Pferdebesitzer, welche ihre gestellungspflichtigen Pferde nicht rechtzeitig oder vollzählig 
vorführen, haben außer der gesetzlichen Strafe zu gewärtigen, daß auf ihre Kosten eine zwangs- 
weise Herbeischaffung der nicht gestellten Pferde vorgenommen wird. 
§ 5. 
Die Bürgermeister, im Behinderungsfall deren Stellvertreter, haben sich zu den Musterungs- 
terminen einzufinden, dem Kommissar ein Verzeichniß der in ihrem Bezirk vorhandenen Pferde 
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nach dem Muster Anlage &A (Pferdevorführungsliste) in doppelter Ausfertigung vorzulegen 39 
und demselben bei der Berichtigung und Fortführung dieser Listen behilflich zu sein. 
Sie sind verpflichtet, für die Gestellung der zum Ordnen und Vorführen der Pferde erforder- 
lichen Leute und ferner dafür zu sorgen, daß das Vorführen genau in der Reihenfolge der 
Vorführungsliste stattfindet. Hierzu ist an dem linken Backenstück der Halfter jedes Pferdes ein 
Zettel mit deutlicher Nummer, welche derjenigen der Vorführungsliste entspricht, zu befestigen. 
*) Die „vorübergehend kriegsunbrauchbaren“ sind von der Vorführung nicht befreit. 
*“) Erstreckt sich nur auf die zum persönlichen Gebrauch bestimmten Pferde, wogegen die in Wirthschaftsbetrieben ver- 
wendeten Pferde zu gestellen sind. 
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