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89.
Wesentliche Aenderungen im Pferdebestand einer Ortschaft (auch ansteckende Krankheiten,
welche größeren Umfang annehmen) sind durch die Bezirksämter den Kommissaren mitzutheilen,
welche hiernach die von ihnen geführten Listen berichtigen und dem Generalkommando Meldung
erstatten.
Nachmusterungen in den betreffenden Ortschaften dürfen nur in besonders dringenden
Fällen durch das Generalkommando nach Vereinbarung mit dem Ministerium des Innern
angeordnet werden.
B. Verfahren bei Beschaffung der Mobilmachungspferde.
8 10.
Im Falle der Mobilmachung der Armee oder einzelner Theile derselben hat das Groß-
herzogthum die nach den Bestimmungen des Mobilmachungsplanes für dasselbe ausgeworfene
Zahl von Mobilmachungspferden (in natura) zu stellen.
11.
a. Jeder Pferdebesitzer ist nach erhaltener Aufforderung verpflichtet, seine sämmtlichen
Pferde, mit Ausschluß der im § 4 näher bezeichneten, zu der bestimmten Zeit und an dem
bestimmten Orte vorzuführen.
Der Verkauf eines Pferdes vor erhaltener Gestellungsaufforderung entbindet nicht von
dessen Gestellung, sofern die Ablieferung an den neuen Erwerber noch nicht erfolgt ist. Eine
Ausnahme findet nur statt, wenn nachweislich der Verkauf an die Militärbehörde, an Offiziere,
Sanitätsoffiziere oder Militärbeamte, welche sich die Pferde für ihre Mobilmachung selbst
beschaffen, erfolgt war.
Ebenso können den zum Dienst einberufenen Offizieren, Sanitätsoffizieren oder oberen
Militärbeamten des inaktiven und Beurlaubtenstandes, sowie dem kaiserlichen Kommissar und
den Delegirten der freiwilligen Krankenpflege beim Feldheere so viele ihrer eigenen Pferde bei
der Aushebung belassen werden, als ihnen für ihre Mobilmachung bestimmungsgemäß zustehen.
Pferdebesitzer, welche ihre gestellungspflichtigen Pferde nicht rechtzeitig und vollzählig
vorführen, haben außer der gesetzlichen Strafe zu gewärtigen, daß auf ihre Kosten eine zwangs-
weise Herbeischaffung der nicht gestellten Pferde vorgenommen wird.
b. Von Bekanntgabe des Mobilmachungsbefehls bis nach Beendigung der Pferdeaus-
hebung ist jede Ausführung von Pferden in andere Amtsbezirke oder Ortschaften verboten.
Zuwiderhandlungen werden für jeden einzelnen Fall mit der in § 27 des Kriegsleistungs-
gesetzes vom 13. Juni 1873 vorgesehenen Strafe geahndet. Eine Ausnahme von dem Ver-
bote findet nur statt, wenn nachweislich der Verkauf an Militärbehörden des Aushebungs-
bezirkes oder an solche Offiziere, Sanitätsoffiziere oder Militärbeamte, welche sich die
Pferde für ihre Mobilmachung selbst beschaffen, geschehen ist.
Gesetzes und Verordnungsblatt 1902. 45