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14.
Für die Aushebung und Abnahme der zu gestellenden Pferde bildet jeder Amtsbezirk
der Regel nach einen Aushebungsbezirk.
Ausnahmsweise können Amtsbezirke, wenn deren räumliche Ausdehnung und die Höhe
des zu stellenden Kontingents an Pferden es zweckmäßig erscheinen lassen, durch das Mini-
sterium des Innern im Einvernehmen mit dem Generalkommando in zwei oder mehrere Aus-
hebungsbezirke getheilt werden.
Das Generalkommando vereinbart schon im Frieden mit dem Ministerium des Innern,
an welchen Orten die Aushebung und Abnahme für jeden Aushebungsbezirk stattfindet, und
an welchem Mobilmachungstage dieselbe beginnt.
Der Morgen des 2. Mobilmachungstages ist grundsätzlich der späteste Termin für den
Beginn der Aushebung.
§ 15.
Für jeden Aushebungsbezirk wird eine Aushebungskommission gebildet.
Dieselbe besteht aus:
1. dem Amtsvorstand oder dessen Vertreter als Civilkommissar,
2. einem vom Generalkommando zu ernennenden Offizier als Militärkommissar, dem ein
zweiter Offizier beigegeben werden kann.
Wenn ein Amtsbezirk in mehrere Aushebungsbezirke getheilt ist (§ 23), so bestimmt
das Ministerium des Innern schon im Frieden den Civilkommissar für jeden ferneren Aus-
hebungsbezirk.
Zuzutheilen sind der Aushebungskommission:
1. ein militärischerseits zu kommandirender Roßarzt oder vom Bezirksamt zuzuziehender
Thierarzt und
2. drei vom Bezirksrath von sechs zu sechs Jahren zu wählende Taxatoren.
8 16.
Zu Taxatoren müssen sachverständige und unbescholtene Personen, welche das volle
Vertrauen der Eingesessenen besitzen, gewählt werden. Dieselben sind nach dem als Anlage P au
beigefügten „Eidesformular“ durch den Bezirksbeamten oder dessen Vertreter vor Beginn des–
Abschätzungsgeschäftes zu vereidigen, und ist beglaubigte Abschrift der darüber aufzunehmenden
Verhandlung dem National beizufügen.
Neben den drei Taxatoren werden drei Stellvertreter für dieselben gewählt, von denen
einer schon für den Beginn der Aushebung einzuberufen ist.
Die Taxatoren, deren Stellvertreter, sowie die etwa zuzuziehenden Thierärzte erhalten
Reiseentschädigungen nach Maßgabe der Bestimmungen, welche über die entsprechenden Kom-
petenzen bei der Abschätzung von Flurschäden durch die Ausführungs-Verordnung zum Gesetz über
die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden (Reichsgesetzblatt 1898 Seite 921)
getroffen sind. 4