II. 7
macht, den Anweisungen und Befehlen, welche die zuständigen Behörden oder Beaniten in
Bezug auf das Durchfahren dieser Stromstrecken ertheilen, Folge zu leisten.
8. Die Schiffs- und Floßführer haben den durch öffentliche Bekanntmachung oder durch
Aufstellen von Wahrschauen kundgegebenen Auordnungen der zuständigen Behörden und
Beamten Folge zu leisten, wodurch
a. auf den unter Ziffer 7 bezeichneten Stromstrecken die Fahrt bei Nacht oder mit zu
tief gehenden Fahrzeugen untersagt,
b. auf Stromstrecken, auf welchen militärische Uebungen oder öffentliche Veranstaltungen
stattfinden, Bauten oder Messungen ausgeführt werden, der Schiffs- und Floßverkehr
zeitweilig beschränkt oder untersagt wird.
87.
1. Zu Thal treibende Schiffe sollen nicht näher als in Abständen von 150 m nacheinander Abstände auf
fahren. der Thalfahrt.
Einzelflöße in Fahrt haben einen Abstand von mindestens 1 km, Floßzüge oberhalb
Wertheim einen solchen von mindestens 2 km, unterhalb Wertheim einen solchen von mindesteus
3 km vom Ende des vorangehenden bis zum Kopfe des nachfolgenden einzuhalten.
Der Abstand der einzelnen Flöße eines Floßzugs auf der Fahrt darf nicht weniger als
300 m und nicht mehr als 500 m betragen.
2. Treibt das nachfolgende Fahrzeug (Schiff oder Floß) stärker als das vorausgehende,
so daß die vorgeschriebenen Zwischenräume sich vermindern, so hat das nachfolgende seinen
Lauf zu verringern oder aufzuhalten. Dies darf jedoch niemals in einer Stromschnelle,
Enge, in der Bahn einer Fähre oder unter einer Brücke stattfinden.
8. 8.
1. Zu Berg fahrende Schiffe oder Schleppzüge sollen einen Abstand von mindestens Abstände auf
150 m beobachten. der Bergfahrt.
2. Schleppzüge an der Kette müssen unter sich einen Abstand von nicht weniger als
6 Kilometer nehmen.
§9.
Schiffe und Flöße, welche sich in verschiedenen Fahrwegen befinden, haben, wenn sie in Vorbeisahren
gleicher oder in entgegengesetzter Richtung aneinander vorbeifahren, den Fahrweg einzuhalten, 2 n
in welchem sie sich befinden. Fahrwegen.
8 10.
1. Schiffe, welche sich in einem und demselben Fahrweg befinden oder mit Flößen Vorbeifahren
zusammentreffen, dürfen nur dann in derselben oder in entgegengesetzter Richtung an einander znrsden n
oder an den Flößen vorbeifahren, wenn das Fahrwasser hinreichenden Raum für die gleich= Fahrwege
zeitige Durchfahrt gewährt und sichtbar soweit frei ist, daß ein Zusammentreffen mit weiteren im
Fahrzeugen nicht zu erwarten steht. Allgemeinen.