Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1902. (34)

II. 7 
macht, den Anweisungen und Befehlen, welche die zuständigen Behörden oder Beaniten in 
Bezug auf das Durchfahren dieser Stromstrecken ertheilen, Folge zu leisten. 
8. Die Schiffs- und Floßführer haben den durch öffentliche Bekanntmachung oder durch 
Aufstellen von Wahrschauen kundgegebenen Auordnungen der zuständigen Behörden und 
Beamten Folge zu leisten, wodurch 
a. auf den unter Ziffer 7 bezeichneten Stromstrecken die Fahrt bei Nacht oder mit zu 
tief gehenden Fahrzeugen untersagt, 
b. auf Stromstrecken, auf welchen militärische Uebungen oder öffentliche Veranstaltungen 
stattfinden, Bauten oder Messungen ausgeführt werden, der Schiffs- und Floßverkehr 
zeitweilig beschränkt oder untersagt wird. 
87. 
1. Zu Thal treibende Schiffe sollen nicht näher als in Abständen von 150 m nacheinander Abstände auf 
fahren. der Thalfahrt. 
Einzelflöße in Fahrt haben einen Abstand von mindestens 1 km, Floßzüge oberhalb 
Wertheim einen solchen von mindestens 2 km, unterhalb Wertheim einen solchen von mindesteus 
3 km vom Ende des vorangehenden bis zum Kopfe des nachfolgenden einzuhalten. 
Der Abstand der einzelnen Flöße eines Floßzugs auf der Fahrt darf nicht weniger als 
300 m und nicht mehr als 500 m betragen. 
2. Treibt das nachfolgende Fahrzeug (Schiff oder Floß) stärker als das vorausgehende, 
so daß die vorgeschriebenen Zwischenräume sich vermindern, so hat das nachfolgende seinen 
Lauf zu verringern oder aufzuhalten. Dies darf jedoch niemals in einer Stromschnelle, 
Enge, in der Bahn einer Fähre oder unter einer Brücke stattfinden. 
8. 8. 
1. Zu Berg fahrende Schiffe oder Schleppzüge sollen einen Abstand von mindestens Abstände auf 
150 m beobachten. der Bergfahrt. 
2. Schleppzüge an der Kette müssen unter sich einen Abstand von nicht weniger als 
6 Kilometer nehmen. 
§9. 
Schiffe und Flöße, welche sich in verschiedenen Fahrwegen befinden, haben, wenn sie in Vorbeisahren 
gleicher oder in entgegengesetzter Richtung aneinander vorbeifahren, den Fahrweg einzuhalten, 2 n 
in welchem sie sich befinden. Fahrwegen. 
8 10. 
1. Schiffe, welche sich in einem und demselben Fahrweg befinden oder mit Flößen Vorbeifahren 
zusammentreffen, dürfen nur dann in derselben oder in entgegengesetzter Richtung an einander znrsden n 
oder an den Flößen vorbeifahren, wenn das Fahrwasser hinreichenden Raum für die gleich= Fahrwege 
zeitige Durchfahrt gewährt und sichtbar soweit frei ist, daß ein Zusammentreffen mit weiteren im 
Fahrzeugen nicht zu erwarten steht. Allgemeinen.
	        
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