Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1902. (34)

XXVIII. 269 
Die als kriegsbrauchbar anerkannten Pferde sind nach Klassen getrennt aufzustellen. Im 
Allgemeinen ist die frühere Klassifizirung durch den Vormusterungs-Kommissar maßgebend; 
einzelne nothwendig erscheinende Umbestimmungen bleiben jedoch dem militärischen Aushebungs- 
kommissar überlassen. 
Die für kriegsunbrauchbar erklärten Pferde werden sofort entlassen. 
8 19. 
Aus den kriegsbrauchbaren Pferden wird die für den Aushebungsbezirk festgesetzte Zahl 
und außerdem von jeder Klasse ein Zuschlag von 3 Prozent als Reserve ausgewählt. Sind 
hierbei für die besseren Klassen nicht die erforderlichen Pferde vorhanden, so ist der Ausfall 
durch die besten Pferde der nächst niedrigeren Klasse zu decken. 
Die ausgewählten Pferde werden in ein National nach Muster E, die Reservepferde in ulng. . 
ein besonderes National eingetragen und kommen sämmtlich zur AÄbschäbung. — 
Die als Reserve ausgewählten Pferde werden indeß zunächst nicht abgenommen, sondern 
sind nur von den Besitzern bei Vermeidung der gesetzlich angedrohten Strafe auf 3 Wochen, 
vom Tage der Aushebung an gerechnet, zur Verfügung der Militärbehörde zu halten. 
Kriegsbrauchbare Pferde, welche als überschießend nicht sogleich ausgehoben werden, können 
auf Veranlassung des Militärkommissars zur nochmaligen Vorführung an einem späteren 
Tage bestimmt werden. 
Nach Beendigung der Answahl ist festzustellen, wieviele weitere kriegsbrauchbare Pferde 
der einzelnen Klassen im Aushebungsbezirk noch vorhanden sind. Das Ergebniß ist von dem 
Civilkommissar dem Ministerium des Innern, von dem Militärkommissar dem Generalkommando 
nach Schluß des Aushebungsgeschäftes umgehend zu melden. 
8 20. 
Bei der Abschätzung, die von dem Civilkommissar geleitet wird, ist nur der Werth 
der Pferde in gewöhnlichen Friedenszeiten ins Auge zu fassen und von der Preissteigerung 
in Folge der eingetretenen Mobilmachung abzusehen. 
Jeder Taxator gibt vor der Aushebungskommission besonders seine Taxe an, welche in 
die betreffende Kolonne des Nationals E (§ 19) einzutragen ist. 
Aus diesen drei Taxen wird der Durchschnitt gezogen und dem Eigenthümer sofort be- 
kannt gemacht, während die einzelnen Taxen geheim bleiben. Dieser Durchschnitt bildet die 
den Besitzern der Pferde nach erfolgter Abnahme zu zahlende Taxsumme 
Sind Pferde abzuschätzen, welche einem Taxator gehören, so hat dieser sich der Abschätzung 
zu enthalten. Statt seiner tritt einer der gewählten Stellvertreter ein. 
8 21. 
Bei der Abnahme müssen die Pferde durch den bisherigen Besitzer versehen sein mit: 
Halfter, 
Trense,
	        
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