Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1902. (34)

270 XXVIII. 
zwei mindestens 2 Meter langen Stricken und 
gutem Hufbeschlag. 
Der Werth dieser Stücke ist in der Taxe mitenthalten. 
Bis zur förmlichen Abnahme der Pferde haben die Besitzer oder deren Beauftragte die 
Pferde zu beaufsichtigen und auf eigene Kosten zu verpflegen. Wenn die Besitzer den in diesem 
Paragraphen ihnen auferlegten Verpflichtungen nicht genügen, so werden die dadurch ent- 
stehenden Kosten bei Auszahlung der Taxsumme in Abzug gebracht. 
Das dieserhalb Erforderliche hat der Civilkommissar zu veranlassen. 
§ 22. 
Sollten Besitzer ausgehobener Pferde wünschen, an deren Stelle andere für kriegs- 
brauchbar erklärte Pferde derselben Klasse zu stellen, so kann hierauf in Ausnahmefällen von 
der Aushebungskommission eingegangen werden, wenn sofort an Ort und Stelle die zum Ersatz 
bestimmten Pferde vorgeführt werden. 
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Nach erfolgter Abschätzung findet die Uebernahme der Pferde durch den Militär- 
kommissar statt. 
Hierauf wird jedem Pferde die Nummer des Armeekorps unter der Mähne an der linken 
Seite des Halses eingebrannt und dasselbe mit einer Mähnentafel versehen, auf der die 
Nummer, die Bestimmung (Truppentheil), sowie der Name des Amtsbezirks angegeben ist. 
§ 24. 
In denjenigen Amtsbezirken, wo auf Anordnung des Ministeriums des Innern Fahr- 
zeuge und Geschirre nebst Zubehör ausgehoben werden sollen, findet deren Abschätzung und 
Abnahme in der Regel im Anschluß an diejenige der Mobilmachungepferde durch die nach 
§ 15 zusammengesetzte Aushebungskommission und die derselben zugetheilten Taxatoren statt. 
Das Verfahren dabei ist dasselbe wie bei der Aushebung der Pferde. 
Soweit angängig, sind die Zugpferde zugleich mit den Fahrzeugen und Geschirren abzu- 
nehmen, indem hierzu der Kommission die vollständigen Gespanne vorgeführt werden. An die 
Zusammenstellung der Gespanne ist die Kommission nicht gebunden und kann auch hinsichtlich 
der Qualität, des Alters und der Größe der Zugpferde insofern von den Bestimmungen der 
Anlage B abweichen, als es hauptsächlich darauf ankommt, starke Zugpferde auszuwählen. 
Die abgenommenen Pferde werden in ein National nach Anlage E eingetragen. 
*i Anlage C□ enthält die Bestimmungen über Beschaffenheit der Fahrzeuge und Geschirre, 
W.sfowie über das zu einem Gespann erforderliche Zubehör Nach Aulage ll ist die Taxver- 
- 
Avod handlung aufzunehmen. 
8 256. 
Das Generalkommando hat schon im Frieden Vorsorge zu treffen, daß zum Zeitpunkt 
der förmlichen Abuahme der ausgehobenen Pferde von den Truppen zu stellende Transport-
	        
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