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schläge und durch Hin= und Herschwenken einer nach vorn am Steuerbord (rechts)
sichtbaren Laterne mit weißem Licht;
b. ein mit dem Winde segelndes Schiff durch Zuruf mit dem Sprachrohr, ein Floß
durch gewöhnlichen Zuruf und durch Winken.
Hierauf hat das Vorbeifahren beiderseitig backbordseits (links) zu erfolgen.
2. Sieht der Führer eines zu Berg fahrenden Schiffs (Schleppzuges) voraus, oder ist er
durch einen Wahrschauer darauf aufmerksam gemacht worden, daß er in einer Stromschnelle,
Enge, oder in einer Brücke mit einem Floß oder zu Thal treibenden Schiffe zusammentreffen
könnte, so hat das zu Berg fahrende Schiff (Schleppzug) unterhalb der Stromschnelle, Enge,
oder Brücke, zu halten, bis dieselbe von dem Floß oder Thalschiff durchfahren ist.
Befindet sich das zu Berg fahrende Schiff (Schleppzug) bereits in der Stromschnelle,
Enge oder Brücke, so muß das Floß oder Thalschiff oberhalb der Stromschnelle, Enge oder
Brücke solange warten, bis das Schiff (Schleppzug) durchgefahren ist.
Im Falle des Wartens mehrerer Flöße oder Thalschiffe haben dieselben bei der Weiter-
fahrt diejenige Reihenfolge einzunehmen, in welcher sie angekommen sind.
8 13.
1. Schleppzüge dürfen, außer während des gegenseitigen Vorbeifahrens, niemals in Besondere Be-
gleichet Höhe fahren.
Alle Schiffe mit eigener Triebkraft ohne Anhang und alle mit dem Winde segelnden pe
- müssen den Schleppzügen ausweichen. Mangelt jedoch der hiezu erforderliche Raum,
so müssen die Führer des Schleppzuges und der angehängten Schiffe, auch wenn ihnen kein
Zeichen zum Ausweichen gegeben ist, nach den Vorschriften der §§ 11 und 12 ausweichen.
3. Die Führer der Schleppzüge müssen während des Vorbeifahrens anderer durch eigene
Triebkraft bewegter Schiffe mit oder ohne Anhang die Kraft vermindern. Ebenso dürfen
Dampfschiffe ohne Anhang während des Vorbeifahrens an Schleppzügen nur mit verminderter
Kraft fahren.
4. In einem Schleppzug dürfen sich nur so viele Anhänge befinden, als der Schlepper
sicher zu führen vermag (vergleiche auch § 16 Ziffer 4).
8 14.
1. Die Führer von Fahrzeugen, deren Tragfähigkeit weniger als 50 Tonnen Besondere
(1000 Centner) beträgt, sind verpflichtet, dieselben auf der Fahrt aus der Nöhe der fahrenden Vortchrifen
Dampfschiffe und Schleppzüge zu halten und dürfen in deren Wellenschlag nicht eher hinein- Fohrirnge
fahren, als bis derselbe sich soweit vermindert hat, daß sie keine gefährlichen Schwankungen unter
mehr erleiden können. qan
2. Kommt aber ein solches Fahrzeug einem Dampfschiff oder Schleppzug dennoch so Tragfähigkei,
nahe, daß ihm augenscheinlich Gefahr droht, so darf der Führer des Dampfschiffes nicht mitlie bezigh
größerer Kraft als zum Fortkommen und zur sicheren Steuerung erforderlich ist, fahren und hersgbten
hat nöthigenfalls die Maschine still zu stellen, wenn dies ohne Gefahr für das Dampfschiff
und die angehängten Schiffe geschehen kann.