Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1902. (34)

290 XXVIII. 
Anlage F’(zu § 16). 
Eidesformular 
für 
die Taxatoren der behufs einer Mobilmachung der Armee vom Lande 
auszuhebenden Pferde. 
Ich (Vor= und Zuname) schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, daß, 
nachdem ich zum Taxator der zur Armee-Mobilmachung vom Lande auszuhebenden Pferde 
und Fahrzeuge bestellt worden bin, ich bei diesem Geschäft nach den bezüglichen Vorschriften 
unter Zugrundelegung der vor dem Eintritt der Mobilmachung stattgehabten Friedenspreise 
und ohne Rücksicht auf die in Folge der Mobilmachung eingetretene Preissteigerung nach bestem 
Wissen, mit aller Unparteilichkeit, also weder zum Vortheil noch zum Schaden der Pferde- 
und Wagenbesitzer oder der Reichskasse, abschätzen werde. 
So wahr mir Gott helfe (Schluß je nach der Konfession). Amen!
	        
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