XXVIII. 291
Anlage G (zu § 24).
Bestimmungen
über die Beschaffenheit der zu militärischen Zwecken bestimmten Fahrzenge
und Geschirre nebst Zubehör.
1. Die Fahrzeuge sollen vierrädrig und in Anbetracht der nothwendigen Lenkbarkeit
nicht zu lang gebaut sein, möglichst nur 10, nicht über 14 Zentner wiegen, ein
kräftiges Untergestell mit Achsen von Stahl oder Eisen und mindestens 18 Zentner
Tragfähigkeit haben. Sie müssen ferner mit 2 Steuerketten oder 2 Aufhaltern von
doppeltem Leder und einer Hinterbracke (Waage) versehen sein. Das Vorhandensein
eines Langbaumes und einer abnehmbaren Wagendeichsel ist erwünscht, aber nicht
durchaus erforderlich. Die Höhe der auf Nabe und Felgenkranz mit eisernen Reifen
versehenen Vorderräder soll nicht unter 80 cm, die der Hinterräder nicht unter 1 m
und nicht über 1 „ 60 cm, die Breite der Felgen nicht unter 5 und möglichst nicht
über 8 cm betragen. Geleisebreite landesüblich. Hemmschuh oder andere Hemmvor-
richtung erwünscht.
Das Obergestell muß entweder aus einem festen Bretterkasten oder aus zwei
Leitern mit Brettfüllung oder Korbgeflecht und einem Bretterboden bestehen. Das
Vorhandensein von hinteren und vorderen Kopfwänden, von Spriegeln zum Auflegen
des Wagenplaus und eines Sitzbrettes vorn, beziehungsweise Bocksitzes für den Fahrer
ist wünschenswerth. Spannketten können mitgeliefert werden. Der innere Beladungs-
raum von der Spriegelwölbung bis zum Wagenboden soll mindestens 2,25 chm
betragen.
Die zweispännigen Geschirrzüge können nach Landessitte Kummt= oder Sielen-
geschirre — letztere mit Halskoppeln — sein. Sie müssen Zugstränge von Hanf oder
Zugketten haben; ferner ist eine Krenzleine von Hanf, Bandgurt oder Leder und eine
Halfter nebst starkem, mit Zügeln versehenen Trensengebiß zum Einknebeln zu liefern.
Sämmtliche Geschirrtheile müssen haltbar und in den Ledertheilen geschmeidig sein.
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