Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1902. (34)

XXVIII. 291 
Anlage G (zu § 24). 
  
Bestimmungen 
über die Beschaffenheit der zu militärischen Zwecken bestimmten Fahrzenge 
und Geschirre nebst Zubehör. 
1. Die Fahrzeuge sollen vierrädrig und in Anbetracht der nothwendigen Lenkbarkeit 
nicht zu lang gebaut sein, möglichst nur 10, nicht über 14 Zentner wiegen, ein 
kräftiges Untergestell mit Achsen von Stahl oder Eisen und mindestens 18 Zentner 
Tragfähigkeit haben. Sie müssen ferner mit 2 Steuerketten oder 2 Aufhaltern von 
doppeltem Leder und einer Hinterbracke (Waage) versehen sein. Das Vorhandensein 
eines Langbaumes und einer abnehmbaren Wagendeichsel ist erwünscht, aber nicht 
durchaus erforderlich. Die Höhe der auf Nabe und Felgenkranz mit eisernen Reifen 
versehenen Vorderräder soll nicht unter 80 cm, die der Hinterräder nicht unter 1 m 
und nicht über 1 „ 60 cm, die Breite der Felgen nicht unter 5 und möglichst nicht 
über 8 cm betragen. Geleisebreite landesüblich. Hemmschuh oder andere Hemmvor- 
richtung erwünscht. 
Das Obergestell muß entweder aus einem festen Bretterkasten oder aus zwei 
Leitern mit Brettfüllung oder Korbgeflecht und einem Bretterboden bestehen. Das 
Vorhandensein von hinteren und vorderen Kopfwänden, von Spriegeln zum Auflegen 
des Wagenplaus und eines Sitzbrettes vorn, beziehungsweise Bocksitzes für den Fahrer 
ist wünschenswerth. Spannketten können mitgeliefert werden. Der innere Beladungs- 
raum von der Spriegelwölbung bis zum Wagenboden soll mindestens 2,25 chm 
betragen. 
Die zweispännigen Geschirrzüge können nach Landessitte Kummt= oder Sielen- 
geschirre — letztere mit Halskoppeln — sein. Sie müssen Zugstränge von Hanf oder 
Zugketten haben; ferner ist eine Krenzleine von Hanf, Bandgurt oder Leder und eine 
Halfter nebst starkem, mit Zügeln versehenen Trensengebiß zum Einknebeln zu liefern. 
Sämmtliche Geschirrtheile müssen haltbar und in den Ledertheilen geschmeidig sein. 
48.
	        
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