Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1902. (34)

10 II. 
3. In der Nähe fahrender tiefgeladener Fahrzeuge müssen Dampfschiffe mit oder ohne 
Anhang jederzeit mit verminderter Kraft fahren. 
15. 
Signale mit 1. Signale mit der Dampfpfeife und dem Nebelhorn sind auf Pfiffe (Töne) von höchstens 
nnouu Sekunden Dauer mit Zwischenräumen von gleicher Dauer zu beschränken und außer in 
Nebelhorn. Gefahr und Nothfällen nur auf Grund ausdrücklicher Vorschrift (vergleiche Ziffer 2; Aus- 
nahmebestimmungen siehe § 16 Ziffer 1) zu geben. 
2. Bei der Annäherung an Schleusen und Fähren haben die zu Thal fahrenden Ketten- 
dampfer mit dem Nebelhorn 1 Signal, andere Dampfschiffe mit der Dampfpfeife auf der 
Thalfahrt 1 Signal, auf der Bergfahrt 2 Signale zu geben. (Bezüglich der zu Berg 
fahrenden Kettendampfer vergleiche S 16 und Anlage I.) 
§9 16. 
Besondere 1. Die Führer der Kettendampfer haben insbesondere Sorgfalt darauf zu verwenden, 
denimmneen daß die Annäherung der Kettenschleppzüge, zumal an Stromschnellen, Engen, Krümmungen, 
Kettendampf- Fähren und Brücken den Führern der entgegenkommenden Fahrzeuge wie auch den Führern 
schiffahrt, der Ueberfähren so rechtzeitig bekannt wird, daß zum Ausweichen, Anhalten oder Beilegen 
noch Anstalt getroffen werden kann. Zu diesem Zweck werden bei der Bergfahrt mit dem 
auf dem Kettendampfer befindlichen Nebelhorn Signale gegeben, welche in Pfiffen (Tönen) 
von entsprechender Dauer nicht unter 10 Sekunden mit Zwischenräumen von gleicher Dauer 
bestehen. Auf diese Signale haben die entgegenkommenden Schiffe oder Flöße nach Maßgabe 
der nachfolgenden Bestimmungen beizufahren oder auszuweichen. 
Das Signal zum Beifahren der auf der Thalfahrt begriffenen Schiffe und der 
Einzelflöße besteht in zwei, für einige besonders zu kennzeichnende Plätze in drei solchen 
Pfiffen. 
Auf das mit einem solchen Pfiff gegebene Zeichen hin haben die Thalschiffe und die 
Flöße sich mit der Fahrt bezüglich des Ausweichens zu richten. 
Die Führer der Ueberfähren haben auf beide Signale das Fahrwasser frei zu machen. 
Die Abgabe dieser Signale hat an den in der Anlage 1 bezeichneten Stellen statt- 
zufinden. 
Wird dem Führer eines Kettenschleppzuges ein Floßzug gewahrschaut, so hat der Schlepp- 
zug unterhalb der nächsten Stromschnelle, Enge oder Brücke anzuhalten und dort so lange zu 
warten, bis der Floßzug durchgefahren ist. 
An den Brücken zu Aschaffenburg, Klingenberg und Miltenberg hat die Wahrschau für 
Beifahren der auf der Thalfahrt begriffenen Schiffe und der Flöße mittelst Flaggen (Laternen) 
nach Ziffer 1, 2 und 3 der Anlage II zu erfolgen. Die Sperre der Strecke Würzburg-Zell 
für Thalschiffe und Flöße ordnet der Wehrmeister in Würzburg nach Ziffer 4 der gleichen 
Anlage II an. Die Sperre der Strecke bei und unterhalb Kitzingen ordnet der Mainfährer 
zu Mainstockheim nach den Bestimmungen der Ziffer 5 der gleichen Anlage II an.
	        
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