XXIX. 303
2. Die bisher von der Main-Neckarbahn für Rechnung der Preußisch-Hessischen Eisenbahn-
gemeinschaft verwalteten Hessischen Nebenbahnen treten am 1. Oktober 1902 in die Preußisch-
Hessische Betriebsgemeinschaft ein.
3. Für die Verwaltung der Main-Neckarbahn gelten künftig die zwischen Preußen und
Hessen durch den Staatsvertrag vom 23. Juni 1896 für ihre Gemeinschaftsverwaltung verein-
barten Verwaltungs= und Etatsgrundsätze, soweit nicht nachstehend etwas Anderes vereinbart ist.
Artikel 2.
Inspektionen und sonstige Dienststellen der Main-Reckarbahn.
1. Unter der Eisenbahndirektion in Mainz als der betriebsleitenden Verwaltung werden
in Darmstadt in Folge Hinzutritts der Strecken der Main-Neckarbahn eine neue Betriebs-
und eine neue Werkstätteinspektion errichtet, während die Beaufsichtigung des Maschinen= und
Verkehrsdienstes auf der Main-Neckarbahn den Vorständen der nach ihrer örtlichen Lage hierfür
in Betracht kommenden Inspektionen der Preußisch-Hessischen Eisenbahngemeinschaft über-
tragen wird.
*. 2. Die Dienststellen auf Preußischem Gebiete werden die Bezeichnung „Königlich Preußische",
die auf Badischem Gebiete „Großherzoglich Badische“ und die auf Hessischem Gebiete „Groß-
herzoglich Hessische“ führen.
Artikel 3.
Vorbehalte der Negierungen.
1. Des Einverständnisses der drei betheiligten Regierungen bedarf:
a. die Aufnahme von Bahnstrecken in die Main-Neckarbahn-Gemeinschaft sowie die
Ausscheidung von Bahnstrecken aus dieser Gemeinschaft;
b. die Einstellung des Betriebes oder die Aenderung der Betriebsart (Voll= oder
Nebenbahnbetrieb) auf einzelnen Theilen der Bahn oder auf der ganzen Bahn;
c. die Aufhebung von Bahnhöfen, Haltestellen und Haltepunkten.
2. Außerdem bedarf es der Zustimmung der Badischen Regierung zur Feststellung des
Personenzugfahrplaues für die auf Badischem Gebiete liegenden Strecken der Main-Neckarbahn.
3. Die Etatsvoranschläge werden, soweit sie die in Baden gelegenen Linien der Main-
Neckarbahn betreffen, der Badischen Regierung zur Geltendmachung etwaiger Bedenken recht-
zeitig mitgetheilt. Die Prüfung der Baurechnungen über diejenigen Bauausführungen, deren
Kosten Baden zu tragen hat (Artikel 5, Absatz 1 und 2), wird von den zuständigen Badischen
Behörden vorgenommen.
4. Die Zustimmung der Hessischen Regierung ist außer in den im Absatz 1 bezeichneten
Angelegenheiten erforderlich:
zur Verlegung des Sitzes oder zur Aufhebung der nach Artikel 2 in Darmstadt
neu zu errichtenden Betriebs= und Werkstätteinspektion;
b. zu nicht durch Tarifmaßnahmen allgemeiner Art veranlaßten Aeuderungen der
Personen= und Gütertarife, sowie zur Aufhebung oder Einschränkung im Personen=
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