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verkehr bestehender und gewohnheitsmäßiger Erleichterungen auf den in Preußen
und Hessen belegenen Strecken der Main-Neckarbahn;
c. zur Feststellung des Personenzugfahrplanes für die auf hessischem Gebiete liegenden
Strecken der Main-Neckarbahn.
5. Ferner stehen der Hessischen Regierung bezüglich der Verwaltung des auf Hessischem
Gebiete gelegenen Theiles der Main-Neckarbahn, soweit nicht in diesem Vertrage etwas Anderes
bestimmt ist, dieselben Befugnisse zu, die ihr im Staatsvertrage vom 23. Juni 1896 hinsicht-
lich der Hessischen Strecken der Preußisch-Hessischen Eisenbahngemeinschaft eingeräumt sind.
Artikel 4.
Antheile der Preußisch-Hessischen Eisenbahngemeinschaft und Badens an den Einnahmen und Ausgaben
der Main-Reckarbahn.
1. Die Betriebseinnahmen der Main-Neckarbahn werden in der Weise auf Baden einer-
seits und auf die Preußisch-Hessische Eisenbahngemeinschaft andererseits vertheilt, daß die
Antheile Badens an den Verkehrseinnahmen für die auf Badischem Gebiete belegenen Strecken
der Main-Neckarbahn ermittelt und nebst einem als Ersatz für alle sonstigen Betriebseinnahmen
bestimmten Zuschlage Baden zugewiesen werden, während der Rest der Preußisch-Hessischen
Eisenbahngemeinschaft verbleibt. Der Zuschlag beträgt jährlich soviel Prozent des Antheils
Badens an den Verkehrseinnahmen, als bei der Preußisch-Hessischen Eisenbahngemeinschaft
alle Betriebseinnahmen, abzüglich der Verkehrseinnahmen und der statutmäßigen Pensions-
kassenbeiträge, von den Verkehrseinnahmen in jedem Rechnungsjahre ergeben.
2 Die Erlöse aus veräußerten Grundstücken der Main-Neckarbahn auf badischem Gebiete,
das Brückengeld an der Ladenburger Brücke, Beiträge Dritter zu Ausführungen, deren Kosten
gemäß Artikel 5 von Baden der betriebsleitenden Verwaltung zur Verfügung zu stellen sind,
sowie auch etwaige Beiträge, die von den bei der Main-Neckarbahn beschäftigten Badischen
Beamten zu Pensions= und Hinterbliebenen-Versorgungszwecken gezahlt werden, gelten nicht
als Betriebseinnahmen der Main-Neckarbahn und fließen daher der Badischen Staatskasse
außer dem nach Absatz 1 berechneten Antheile Badens an den Betriebseinnahmen zu.
3. Die gesammten Ausgaben der Main-Neckarbahn mit Ausnahme der nach Artikel 5,
7 und 9 dieses Vertrages von Baden zu übernehmenden Leistungen und der von jedem der
drei Vertragsstaaten für sein Gebiet und seinen Besitz zu übernehmenden Staats-, Gemeinde-
und sonstigen öffentlichen Abgaben werden von der Preußisch-Hessischen Eisenbahngemeinschaft
bestritten.
4. Baden hat als Antheil an den Ausgaben der Main-Neckarbahn der Preußisch-Hessischen
Eisenbahngemeinschaft einen Prozentsatz von den nach Absatz 1 berechneten gesammten Badischen
Einnahmen zu erstatten, der sich aus dem Verhältniß der Jahresausgaben zu den Jahres-
einnahmen bei der Preußisch-Hessischen Eisenbahngemeinschaft jeweils ergibt. Hierbei gelten als
Jahreseinnahmen die als ordentliche Einnahmen des Etats der Preußisch-Hessischen Eisenbahn-=
gemeinschaft erscheinenden Beträge mit Ausnahme der statutmäßigen Pensionskassenbeiträge der
Beamten. Als Jahresausgaben sind alle Ausgaben der genannten Gemeinschaft für die im