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Betriebe befindlichen Bahnstrecken zu berücksichtigen, mit Ausnahme jedoch der Pensionen der
Beamten und der Wittwen= und Waisenbezüge der Hinterbliebenen von Beamten, der Staats-,
Gemeinde= und sonstigen öffentlichen Abgaben und der Aufwendungen für größere Erweiterungen
und Umbauten von Bahnanlagen, die mehr als 100 000 +∆ betragen. Von den Kosten der
Centralverwaltung der Preußischen Staatsbahnen wird bei der Ermittelung des von Baden
zu erstattenden Prozentsatzes die Hälfte den Jahresausgaben zugerechnet.
5. Der nach vorstehenden Bestimmungen der Abrechnung jeweils zu Grunde zu legende
Prozentsatz wird von der Centralstelle der Preußisch-Hessischen Eisenbahngemeinschaft und der
Centralstelle der Badischen Staatseisenbahnverwaltung endgültig festgesetzt.
6. Die Abrechnung zwischen der Preußisch-Hessischen Eisenbahngemeinschaft und Baden
erfolgt jährlich einmal, während die Forderungen und Zahlungen allmonatlich nach einem zu
vereinbarenden Maßstabe vorläufig auszugleichen sind.
Artikel b.
Größere Erweiterungen und Umbauten der Bahnaulagen.
1. Die Geldmittel für diejenigen größeren Erweiterungen und Umbauten der Bahn-
anlagen auf Badischem Gebiete, welche aus Betriebs= und Verkehrsrücksichten für erforderlich
erachtet oder Badischerseits gewünscht werden, werden, soweit die Kosten im Einzelfalle mehr
als 100 000 .∆ betragen, der betriebsleitenden Verwaltung von der Badischen Regierung
auf dem Wege des Budgets zur Verfügung gestellt.
2. Für den Fall, daß die Mittel zur Ausführung von größeren Erweiterungen und
Umbanten, die von der betriebsleitenden Verwaltung auf den auf Badischem Gebiete belegenen
Strecken der Main-Neckarbahn aus Betriebs= und Verkehrsrücksichten für erforderlich erachtet
werden, Badischerseits nicht zur Verfügung gestellt werden sollten, wird über die Verpflichtung
Badens zur Tragung der Kosten die Entscheidung durch ein Schiedsgericht herbeigeführt
werden. Um Uebernahme des Schiedsrichteramtes soll die Regierung eines Bundesstaates
ersucht werden, über welche sich Preußen und Baden verständigen werden.
3. Für die auf Preußischem und Hessischem Gebiete der Main-Neckarbahn aufzuwendenden
Kosten größerer Erweiterungen und Umbauten findet, nachdem die Vertheilung des Ueberschusses
der Main-Neckarbahn nicht mehr nach Maßgabe des Baukapitals erfolgt, der Artikel 11
Absatz 5 des Staatsvertrages zwischen Preußen und Hessen vom 23. Juni 1896 Anwendung.
Artikel 6.
Betriebsmittel, Inventarien= und Materialienbestände.
1. Die Betriebsmittel der Main-Neckarbahn werden der Preußisch-Hessischen Eisenbahn-=
gemeinschaft, welcher die Versorgung der Main-Neckarbahn einschließlich der auf Badischem
Gebiete belegenen Strecken obliegt, überwiesen und mit ihren Beschaffungskosten unter den
Betriebsmitteln der genannten Gemeinschaft mitgeführt. Im Falle der Auflösung der Main-
Neckarbahn-Gemeinschaft soll Baden, sofern alsdann nicht eine anderweite Auseinandersetzung