Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1902. (34)

XXIX. 307 
Stationen der Main-Neckarbahn mit den Stationen dieser Bahn auf Hessischem und Preußischem 
Gebiete die bisherigen Taxgrundlagen der Main-Neckarbahn ohne Zustimmung der drei 
Regierungen nicht erhöht werden. Ferner kann die Badische Regierung für die auf Badischem 
Gebiete gelegenen Stationen der Main-Neckarbahn Tariffestsetzungen, die von den für die 
Strecken der Badischen Staatsbahn jeweils giltigen Normen abweichen, nur anordnen, wenn 
über die Schadloshaltung der Preußisch-Hessischen Eisenbahngemeinschaft für die ihr etwa er- 
wachsenden Nachtheile (Verminderung des Badischen Antheils an den Ausgaben oder erhöhte 
Kostenaufwendung) mit der betriebsleitenden Verwaltung eine Vereinbarung erzielt ist. 
2. Es wird eine Betheiligung Badischer Korporationen und Verbände am Bezirkseisen- 
bahnrathe für die Eisenbahndirektionen Mainz und Frankfurt a. Main gestattet, ebenso soll 
der Badischen Regierung das Recht zustehen, sich durch einen Vertreter bei den Verhandlungen 
des Bezirkseisenbahnraths zu betheiligen. 
Artikel 8. 
Uebernahmec des Dienstpersonals. 
1. Das gesammte am 1. Oktober 1902 vorhandene Dienstpersonal der Main-RNeckarbahn 
wird von der betriebsleitenden Verwaltung mitübernommen. Ausgenommen hiervon ist jedoch 
dasjenige Badische Personal, welches mit und in Folge der Vereinfachung des gesammten 
Dienstes der Main-Neckarbahn entbehrlich wird; dieses Personal ist von der Badischen 
Staatsbahn zu übernehmen. 
2. Entlassungen von Beamten, Hilfsbeamten und Arbeitern mit oder ohne Kündigung 
werden aus Anlaß der Ausführung dieses Vertrages und der beabsichtigten Vereinfachungen 
im Geschäftsbetriebe der Main-Neckarbahn nicht stattfinden. 
Artikel 9. 
Diensteinkünfte der Beamten. Pensionirung und Hinterbliebenenversorgung. Heranziehung der Beamten 
zur Staatssteuer. 
1. Für die Bemessung der laufenden Dienstbezüge (Gehälter, Wohnungsgeldzuschüsse 
u. s. w.) sowie der sonstigen Bezüge (Umzugs-, Dienstreiseentschädigungen u. s. w.) der 
Preußischen und Hessischen Beamten gelten vom 1. April 1903 ab die Vorschriften und Sätze 
der Beamten der Preußisch-Hessischen Eisenbahngemeinschaft, der Badischen Beamten die Vor- 
schriften und Sätze der Badischen Staatseisenbahnbeamten. Sofern in Folge Anwendung der 
anderweiten Vorschriften und Sätze für die erwähnten sonstigen Bezüge den Beamten Ausfälle 
gegenüber ihren bisherigen Einkünften an Nebenbezügen erwachsen und diese nicht durch Ver- 
besserung der laufenden Dienstbezüge ausgeglichen werden, wird die betriebsleitende Verwaltung 
eine angemessene Vergütung eintreten lassen. 
2. Die am 1. Oktober 1902 bei der Main-Neckarbahn vorhandenen Hessischen Beamten 
haben bezüglich ihrer Einkommensbezüge und ihrer Ansprüche auf Ruhegehalt und Hinter- 
bliebenengelder dieselben Rechte, welche im Artikel 16 Absatz 2 des Staatsvertrags zwischen
	        
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