Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1902. (34)

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Kommen zwei an der Kette fahrende Dampfschiffe einander entgegen, so haben sie sich 
durch kurze Nebelhornsignale zu verständigen, und zwar hat zuerst das Bergdampfschiff recht- 
zeitig das Signal „Halt“ mit 3 rasch aufeinanderfolgenden Pfiffen, hierauf das Thalschiff 
das Signal „Vorrücken“ mit einem kurzen Pfiff und beim Beginn der Weiterfahrt das Berg- 
schiff das Signal „Achtung“ für die Bemannung des Anhanges ebenfalls mit einem kurzen 
Pfiff zu geben. 
2. An der Kette fahrende Dampfschiffe dürfen nur an solchen Stellen wechseln, wo die 
übrige Schiffahrt, die Flößerei und der Fährbetrieb dadurch keine Störung erleiden. Auch 
müssen Dampfschiffe an der Kette bei jeder Annäherung an eine scharfe Krümmung langsam fahren. 
3. Jedes dem Kettendampfer angehängte Fahrzeug muß mit einer Signalflagge und einer 
Signallaterne von weißem Glas versehen sein. Für ein Schiff mit einem oder zwei kleineren 
Beischiffen genügt jedoch eine Signalflagge und eine Signallaterne auf dem Hauptschiff. 
Die Flagge hat aus rothem Tuch mit einem eingesetzten quadratischen Feld von weißer 
Farbe zu bestehen und muß in der Länge mindestens 80 cm, in der Breite mindestens 60 cm 
messen. Während der Fahrt muß vom Kettendampfer aus sichtbar, mindestens 4 m über 
Bordhöhe, beziehungsweise Oberlast, bei Tag die Flagge, bei Nacht die hellleuchtende Signal- 
laterne gehißt sein. 
Hält der Führer eines angehängten Fahrzeuges wegen drohender Gefahr das Anhalten 
(Stoppen) des Zuges für geboten, so hat er die Flagge, oder bei Nacht die Laterne zu 
streichen; sofort ist dann das gleiche Signal von den Führern aller Fahrzeuge zu geben, 
welche sich zwischen dem gefährdeten Fahrzeuge und dem Kettendampfer befinden. Auf das 
gegebene Signal hat der Kettendampfer anzuhalten. 
Aus einem anderen als dem angeführten Grunde das Haltsignal zu geben ist verboten. 
4. Die Kettenschleppzüge dürfen unterhalb Miltenberg keine größere Länge als 600 m, 
zwischen Miltenberg und Kitzingen keine größere Länge als 420 m, oberhalb Kitzingen keine 
größere Länge als 300 m haben. Bei Bemessung dieser Länge ist auch der Kettendampfer 
und der Zwischenraum zwischen letzterem und dem Anhang mitzurechnen. 
Die Breite eines Kettenschleppzuges darf 9 m nicht überschreiten; für die drei vordersten 
Anhänge eines solchen Schleppzuges sind jedoch unterhalb Würzburg 12 m gestattet. 
5. Das Steuerruder jedes am Kettendampfer angehängten selbständigen Fahrzeuges muß 
stets von dem Schiffsführer oder einem Stellvertreter geführt und darf nicht festgestellt oder 
angebunden werden. 
Die Erhaltung des Kettenschleppzugs in gutem Fahrwasser, insbesondere an scharfen 
Flußkrümmungen, sowie das Ausweichen des Kettenschleppzuges vor thalwärts vorbeifahrenden 
Schiffen und Flößen ist durch die Bemannung der im Kettenschleppzug befindlichen Fahrzeuge 
zu unterstützen. 
6. Wenn die Kettendampfer bei Kettenbrüchen oder in sonstigen Nothfällen nicht in der 
Lage sind, auszuweichen, haben sie dies auf der Fahrt befindlichen anderen Fahrzeugen durch 
einen 4 maligen kurzen Pfiff mit dem Nebelhorn kundzugeben. Dieses Signal ist in ent- 
sprechenden Zwischenräumen zu wiederholen. 
Gesetes= und Verordnungsblatt 1302 3
	        
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