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Kommen zwei an der Kette fahrende Dampfschiffe einander entgegen, so haben sie sich
durch kurze Nebelhornsignale zu verständigen, und zwar hat zuerst das Bergdampfschiff recht-
zeitig das Signal „Halt“ mit 3 rasch aufeinanderfolgenden Pfiffen, hierauf das Thalschiff
das Signal „Vorrücken“ mit einem kurzen Pfiff und beim Beginn der Weiterfahrt das Berg-
schiff das Signal „Achtung“ für die Bemannung des Anhanges ebenfalls mit einem kurzen
Pfiff zu geben.
2. An der Kette fahrende Dampfschiffe dürfen nur an solchen Stellen wechseln, wo die
übrige Schiffahrt, die Flößerei und der Fährbetrieb dadurch keine Störung erleiden. Auch
müssen Dampfschiffe an der Kette bei jeder Annäherung an eine scharfe Krümmung langsam fahren.
3. Jedes dem Kettendampfer angehängte Fahrzeug muß mit einer Signalflagge und einer
Signallaterne von weißem Glas versehen sein. Für ein Schiff mit einem oder zwei kleineren
Beischiffen genügt jedoch eine Signalflagge und eine Signallaterne auf dem Hauptschiff.
Die Flagge hat aus rothem Tuch mit einem eingesetzten quadratischen Feld von weißer
Farbe zu bestehen und muß in der Länge mindestens 80 cm, in der Breite mindestens 60 cm
messen. Während der Fahrt muß vom Kettendampfer aus sichtbar, mindestens 4 m über
Bordhöhe, beziehungsweise Oberlast, bei Tag die Flagge, bei Nacht die hellleuchtende Signal-
laterne gehißt sein.
Hält der Führer eines angehängten Fahrzeuges wegen drohender Gefahr das Anhalten
(Stoppen) des Zuges für geboten, so hat er die Flagge, oder bei Nacht die Laterne zu
streichen; sofort ist dann das gleiche Signal von den Führern aller Fahrzeuge zu geben,
welche sich zwischen dem gefährdeten Fahrzeuge und dem Kettendampfer befinden. Auf das
gegebene Signal hat der Kettendampfer anzuhalten.
Aus einem anderen als dem angeführten Grunde das Haltsignal zu geben ist verboten.
4. Die Kettenschleppzüge dürfen unterhalb Miltenberg keine größere Länge als 600 m,
zwischen Miltenberg und Kitzingen keine größere Länge als 420 m, oberhalb Kitzingen keine
größere Länge als 300 m haben. Bei Bemessung dieser Länge ist auch der Kettendampfer
und der Zwischenraum zwischen letzterem und dem Anhang mitzurechnen.
Die Breite eines Kettenschleppzuges darf 9 m nicht überschreiten; für die drei vordersten
Anhänge eines solchen Schleppzuges sind jedoch unterhalb Würzburg 12 m gestattet.
5. Das Steuerruder jedes am Kettendampfer angehängten selbständigen Fahrzeuges muß
stets von dem Schiffsführer oder einem Stellvertreter geführt und darf nicht festgestellt oder
angebunden werden.
Die Erhaltung des Kettenschleppzugs in gutem Fahrwasser, insbesondere an scharfen
Flußkrümmungen, sowie das Ausweichen des Kettenschleppzuges vor thalwärts vorbeifahrenden
Schiffen und Flößen ist durch die Bemannung der im Kettenschleppzug befindlichen Fahrzeuge
zu unterstützen.
6. Wenn die Kettendampfer bei Kettenbrüchen oder in sonstigen Nothfällen nicht in der
Lage sind, auszuweichen, haben sie dies auf der Fahrt befindlichen anderen Fahrzeugen durch
einen 4 maligen kurzen Pfiff mit dem Nebelhorn kundzugeben. Dieses Signal ist in ent-
sprechenden Zwischenräumen zu wiederholen.
Gesetes= und Verordnungsblatt 1302 3