Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1902. (34)

308 XXIX. 
Preußen und Hessen vom 23. Juni 1896 den bei der Bildung der Preußisch-Hessischen Eisen- 
bahngemeinschaft in den Gemeinschaftsdienst übernommenen Hessischen Beamten eingeräumt 
worden sind. Die Hessische Regierung wird die in Ausführung des Artikels 15 Absatz 7 
des erwähnten Staatsvertrages erlassenen gesetzlichen Bestimmungen über die Pensionirung und 
die Versorgung der Hinterbliebenen Hessischer Beamten der Preußisch-Hessischen Eisenbahn- 
gemeinschaft auch auf die von der Main-Neckarbahn in die Gemeinschaft übertretenden Hessi- 
schen Beamten in Anwendung bringen. 
3. Die von der Badischen Regierung ernannten Beamten bei der Eisenbahndirektion in 
Mainz sowie bei der Main-Neckarbahn bleiben auch während dieser Thätigkeit Badische 
Staatseisenbahnbeamte mit der Maßgabe, daß ihre gesammten Diensteinkünfte während der 
Dauer dieser Thätigkeit der betriebsleitenden Verwaltung zur Last fallen. Pensionen und 
Hinterbliebenenbezüge dieser Beamten und ihrer Hinterbliebenen übernimmt die betriebsleitende 
Verwaltung nicht. 
4. Dem Badischen Mitgliede der Eisenbahndirektion in Mainz wird, sofern sein Dienst- 
einkommen geringer ist, als das Diensteinkommen der gleichaltrigen Preußischen Mitglieder, 
eine dem Unterschiedsbetrage entsprechende nicht pensionsfähige Zulage von der betriebsleitenden 
Verwaltung gewährt. Derselbe Grundsatz gilt für die bei der Direktion oder den Iunspektionen 
beschäftigten Badischen Bureaubeamten. Soweit diese Beamten mehr erhalten als die gleich- 
altrigen Preußischen Beamten, hat die Badische Regierung den Unterschiedsbetrag an die be- 
triebsleitende Verwaltung zu erstatten. 
5. Die Diensteinkünfte, Pensionen und Hinterbliebenenbezüge der bei der Main-Reckarbahn 
beschäftigten Preußischen und Hessischen Beamten und ihrer Hinterbliebenen sowie die Dienst- 
einkünfte der bei der Main-Neckarbahn beschäftigten Badischen Beamten sind gegen Erstattung 
von der betriebsleitenden Verwaltung aus der Kasse des Staates zu zahlen, von dem oder in 
dessen Namen die Beamten angestellt sind (vergleiche § 4 des Reichsgesetzes vom 13. Mai 1870, 
betreffend die Beseitigung der Doppelbesteuerung). 
Artikel 10. 
Dienstverhältuisse des Badischen Personals im Besonderen. 
1. Auf das bei der Main-Neckarbahn beschäftigte Badische Personal finden — unbeschadet 
des daneben bestehenden Unterordnungsverhältnisses des Badischen Mitgliedes der Eisen- 
bahndirektion in Mainz zur Badischen Regierung — die für die Preußisch-Hessische Eisen- 
bahngemeinschaft maßgebenden „Gemeinsamen Bestimmungen für alle Beamte“ und „Gemein- 
samen Bestimmungen für die Arbeiter aller Dienstzweige“ Anwendung. Auch im Uebrigen 
gelten für die Ausübung des Dienstes durch das Badische Personal bei der Main-Neckarbahn 
die für den Bereich der Preußisch-Hessischen Eisenbahngemeinschaft erlassenen allgemeinen und 
besonderen Anweisungen und Dienstvorschriften. 
2. Bezüglich der Disziplinargewalt gegenüber den Badischen Beamten wird vereinbart, 
daß Anwendung finden sollen: 
 
	        
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