Nr. XXX. 311
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogthum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Montag den 29. September 1902.
Jnhalt.
Bekanntmachung: des Ministeriums der Finauzen: Abänderungen und Ergänzungen der Branntweinsteuer-
Ausführungsbestimmungen betreffend.
Bekanntmachung.
(Vom 26. September 1902.)
Abänderungen und Ergänzungen der Branntweinsteuer-Ausführungsbestimmungen betreffend.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 18. September d. J. Abänderungen und
Ergänzungen der Branntweinsteuer-Ausführungsbestimmungen (siehe Gesetzes= und Verord-
nungsblatt vom 13. September 1900 Seite 949) mit der Maßgabe beschlossen, daß die Vor-
schriften, die in Nr. 40 des Zentralblattes für das Deutsche Reich vom 23. September d. J.
veröffentlicht sind und bei den Zoll= und Steuerstellen eingesehen werden können am 1. Oktober
d. J. in Kraft zu treten haben.
Die Kontingentirung der Brennereien hat nach der den Ausführungsbestimmungen bei-
gegebenen Kontingentirungsordnung (zehnter Theil der Ausführungsbestimmungen) zu erfolgen.
Die Frist zur Stellung der Anträge auf Veranlagung zum Kontingent (Kontingentirungs-
ordnung § 8 Absatz 1 Satz 2) für das Betriebsjahr 190203 ist durch obigen Beschluß des
Bundesraths bis zum 1. November 1902 erstreckt.
Die weiter erforderlichen Vollzugsanweisungen werden von Großherzoglicher Zolldirektion
erlassen werden.
Karlsruhe, den 26. September 1902.
Großbherzogliches Ministerium der Finanzen.
Buchenberger.
Vdt. Sammet.
Duuck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsrute.
Gesehes= und Verordunngsblatt 1902. 52