Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1902. (34)

314 XXXI. 
3. Die Schülerlisten sind nach Muster III und zwar jahrgangweise, für Knaben und 
Mädchen gesondert, anzulegen; die Namen sind in alphabetischer Reihenfolge einzutragen. 
4. Die Ortsschulbehörden haben jeweils spätestens auf 1. Juni jeden Jahres durch Ver- 
mittelung der Großherzoglichen Kreisschulvisitatur der Oberschulbehörde namentliche Verzeich- 
nisse der nach Ziffer 2 lit. e zum Schulbesuch nicht beigezogenen — § 3 Absatz 1 des Gesetzes 
über den Elementarunterricht — oder von demselben zu befreienden Schüler — § 3 Absatz 2 
des Gesetzes über den Elementarunterricht — vorzulegen. 
17. 
1. Die Freigebung des Besuchs einzelner Unterrichtsstunden eines einzelnen Tages 
ist unter Angabe genügender Gründe bei dem Lehrer beziehungsweise Geistlichen, welcher die 
Stunden zu ertheilen hat, nachzusuchen. 
2. Urlaub für einen Schüler auf einen ganzen Tag kann der Klassenlehrer, bis zu acht 
Tagen der Vorsitzende der Ortsschulbehörde — beziehungsweise wo ein erster Lehrer nach § 17 
des Elementarunterrichtsgesetzes bestellt ist, dieser — im Benehmen mit dem Klassenlehrer 
ertheilen. 
Längerer Urlaub bedarf der Genehmigung durch den Kreisschulrath. 
3. Der Klassenlehrer wird von der Bewilligung des Urlaubs den Geistlichen jeweils 
rechtzeitig verständigen. 
#23. 
Erscheint das Schulversäumniß als lediglich durch das Schulkind verschuldet, so kann der 
Vorsitzende von einem Einschreiten beziehungsweise von der Herbeiführung eines solchen gegen 
die Eltern Umgang nehmen und im Benehmen mit dem (ersten) Lehrer die Bestrafung des 
Kindes mit einer geeigneten Schulstrafe anordnen, was alsdann gleichfalls in dem Verzeichniß 
einzutragen ist. 
8 31. 
Kinder, welche wiederholt die Schule versäumen, oder der Auflage des Lehrers, zu einer 
für sie sonst schulfreien Zeit zur Strafe in den Unterricht zu kommen, nicht Folge leisten, 
kann der Bürgermeister mittelst polizeilichen Zwanges in die Schule verbringen lassen. 
33. 
1. Zur inneren Einrichtung der Lehrzimmer, zu den für den Unterricht noth- 
wendigen Lehrmitteln und zu den sonstigen Schulgebrauchs ständen (§ 91 des Gesetzes 
über den Elementarunterricht) gehören, außer den erforderlichen Schulbänken, in allen Volks- 
schulen mindestens: Vorhänge zum Schutz gegen die einfallenden Sonnenstrahlen (Verord- 
nung über Schulhausbaulichkeiten vom 14. November 1898, § 6 Ziffer 6), zwei Schränke 
(der eine zur Aufbewahrung von Lehrbücher und übrigen Gebrauchsgegenstände, der andere
	        
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