Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1902. (34)

XXXI. 315 
zur Aufbewahrung der weiblichen Handarbeiten und der Materialien hiezu), ein Tisch oder 
Katheder nebst Stuhl, eine schwarze Wandtafel und eine Notentafel, beide womöglich auf 
beweglichem Gestelle, ein Tafelschwamm, ein Lineal, ein Winkelmaaß, ein Kreideeinsatzzirkel, 
ein Globus, Planiglobien, Wandkarten von Baden, Deutschland, Europa und Palästina, eine 
Violine, eine Waschschüssel nebst Handtuch und endlich die dem Lehrer zum Unterricht noth- 
wendigen Bücher und Schreibmaterialien, sowie die für Lehrer und Schüler erforderliche Tinte 
und Kreide. 
Des Weiteren werden zum Zweck der Vervollständigung der Einrichtung nachstehend 
verzeichnete Gegenstände zur Anschaffung empfohlen: Wandkarten von dem Schulort und 
seiner Umgebung, von dem Amtsbezirk oder dem Kreis, Bildertafeln für den naturgeschichtlichen 
Unterricht, ein Nährahmen, ein Tisch zum Schneiden und Richten der Näharbeiten, Nähtische 
oder wenigstens an den Bänken anzubringende Nähpolster. 
Auch empfiehlt es sich, wo die Mittel es gestatten, durch Anbringen künstlerisch guter, 
dem Fassungsvermögen der Kinder angepaßter Bilder den Sinn für das Schöne zu wecken 
und zu pflegen. 
2. Die Lehrer sind verpflichtet, über die in ihrem Besitz und unter ihrer Aufsicht 
befindlichen Gebrauchsgegenstände und Lehrmittel ein geordnetes Verzeichniß zu führen und 
für Ordnung und Aufbewahrung der etwa vorhandenen Schulakten zu sorgen. 
3. Wo eine Schülerbibliothek besteht, soll die Aufsicht über deren Benutzung und Erhaltung 
von der Ortsschulbehörde in der Regel dem ersten Lehrer übertragen werden. 
Die Einrichtung solcher Bibliotheken wird den Gemeinden empfohlen. 
37. 
1. Die Schulzimmer und sämmtliche zur Schule gehörigen Räume sind stets rein zu 
halten. 
Zu diesem Zweck sind die Schulzimmer und die zu diesen führenden Gänge und Treppen 
täglich nach beendeter Benützung bei geöffneten Fenstern und etwas angefeuchtem Boden 
sauber auszukehren; nach dem Auskehren ist der Stanb auf Bänken, Tischen, Stühlen, Oefen 
und Ofenröhren zu beseitigen. 
Alle acht Tage sind die Böden nach vorausgegangenem sauberen Auskehren mit einem 
feuchten Tuche aufzuziehen. 
Alle vier Wochen ist das Holzwerk in den Schulzimmern, die Vertäfelungen, Zimmer- 
thüren und Schränke u. s. w. sanber abzuwaschen, auch sind gleichzeitig die Feuster zu 
reinigen. 
2. Die Aborte sind (Zellen und Pissoirs) alle acht Tage, erforderlichen Falls auch vorher 
schon durch Ab= und Aufwaschen gründlich zu reinigen. 
3. Ueberdies sind wenigstens viermal im Jahre die Böden der in Ziffer 1 genannten 
Räume gründlich aufzuwaschen, sowie Wände, Decken und Einrichtungsgegenstände derselben 
vom Staub zu reinigen. 
53.
	        
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