316 XXXI.
4. Schulkindern darf die Besorgung dieser Arbeiten nicht übertragen werden.
5. Den Lehrern wird zur Pflicht gemacht, die genaue Einhaltung der vorstehenden
Vorschriften zu überwachen, etwa wahrgenommene Mißstände durch Vermittelung des ersten
Lehrers der Ortsschulbehörde und, falls eine Abhilfe nicht erfolgt, der Kreisschulvisitatur zur
Kenntniß zu bringen.
8 40.
Die Gründung von Vereinen zu irgend welchen Zwecken unter den Schülern, der Beitritt
der Schüler zu bereits bestehenden Vereinen und die Veranstaltung oder Vornahme von
Sammlungen unter den Schülern für irgend einen Zweck sind nicht statthaft; deßgleichen ist
die Verwendung von Schülern zur Verbreitung von Druckschriften für Zwecke, welche die
Schule nicht berühren, sowie die Vertheilung von Büchern und Bildern an dieselben außer
mit Genehmigung der Oberschulbehörde oder in deren Auftrag untersagt.
8 43.
Auf solche Vergehen und grobe Ungehörigkeiten, welche sich Schüler außerhalb der Schule
— in der Kirche, auf der Straße u. s. w. — zu Schulden kommen lassen, und welche als
Uebertretung der den Schülern in den Schulgesetzen (§ 39) auferlegten Pflichten erscheinen,
können von dem Klassenlehrer, dem ersten Lehrer oder der Ortsschulbehörde mit Strafe belegt
werden.
8 49.
Hinsichtlich der Verpflichtung der Schüler zum Besuche des Gottesdienstes — an Sonn-
und Werktagen — verbleibt es zunächst bei der in jeder Gemeinde seither bestandenen Uebung;
jedoch sollen die Schüler nicht angehalten werden, an Werktagen mehr als zweimal in der
Woche einen Schülergottesdienst zu besuchen. Eine Beeinträchtigung des Unterrichts durch
den Besuch des Gottesdienstes oder den Beizug der Schüler zu sonstigen kirchlichen Feiern
und Veranstaltungen während der Unterrichtszeit ist unstatthaft.
50.
An den Tagen von Weihnachten bis Neujahr und vom Gründonnerstag bis mit Dienstag
nach Ostern, an den hohen Geburtsfesten des deutschen Kaisers und des Großherzogs sind in
allen Volksschulen gleichmäßig Ferien.
Ob und eventuell welche Tage in den einzelnen Gemeinden noch weiter frei zu geben
sind, bestimmt die Oberschulbehörde unter Berücksichtigung der örtlichen Gebräuche und Sitten.
Hievon abgesehen dürfen die Ferien für das Jahr im Gesammten die Dauer von acht
Wochen nicht überschreiten. Nur in Gemeinden, wo die Bedürfnisse des Landbaues es erfordern,
können dieselben mit Genehmigung des Kreisschulraths für die drei obersten Schuljahrgänge um
weitere 14 Tage vermehrt werden. Von der Ertheilung einer solchen Genehmigung ist jeweils
im Einzelfall der Oberschulbehörde Anzeige zu erstatten.