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Die Daner eines einzelnen Ferienabschnittes darf den Zeitraum von fünf Wochen nicht
übersteigen.
Bei Berechnung der Ferien sind dazwischen oder am Schluß liegende Soͤnn- und Feiertage
mitzuzählen.
2. Die Ortsschulbehörde beschließt, unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse, in
welcher Weise die Ferien vertheilt werden. Vor dem Eintritt der Ferien ist dem Kreischul-
rath jeweils rechtzeitig über Beginn und Dauer derselben unter Bezeichnung des ersten und
letzten Ferientages sowie unter Angabe der im Schuljahr bereits vorausgegangenen Ferien
Anzeige zu erstatten.
3. Im Falle einer Beurlaubung oder sonstigen Verhinderung des Lehrers darf an Schulen
mit mehr als einem Lehrer den Schülern nur mit Genehmigung des Vorsitzenden der Orts-
schulbehörde der stundenplanmäßige Unterricht ganz freigegeben werden.
4. Der Vorsitzende hat — vorbehaltlich der durch die Dienstweisung für die ersten Lehrer
diesen auferlegten Verpflichtung — dafür zu sorgen, daß dem Geistlichen, welcher Religions-
unterricht ertheilt, sowohl über Beginn und Dauer der Ferien, als über die Aussetzung des
Unterrichts an einzelnen Tagen, an denen nach dem Stundenplan eine Religionsstunde statt-
finden sollte, rechtzeitig Mittheilung gemacht wird.
Karlsruhe, den 30. September 1902.
Großherzogliches Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts.
von Dusch. Vat. Erb.
Bekanntmachung.
(Vom 8. Oktober 1902.)
Die Führung der Grund= und Pfandbücher in der Zwischenzeit betreffend.
Die Zwischenverordnung vom 4. Mai 1900 (Gesetzes= und Verordnungeblatt Seite 619)
ist in vollem Umfang in folgenden Grundbuchbezirken in Kraft getreten:
am 1. September 1902
vom Amtzgerichtsbezirk Tauberbischofsheim
in Grünsfeldhausen,
vom Amtsgerichtsbezirk Wertheim
in Grünenwörth.
Sie tritt ferner in vollem Umfang in Kraft:
auf 1. November 1902
vom Amtsgerichtsbezirk Boxberg
in Bobstadt.
Karlsruhe, den 8. Oktober 1902.
Großherzogliches Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts.
In Vertretung:
Hübsch. Vdt. Dr. Nitter.