Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1902. (34)

II. 
817. 
Vorschristen Hinsichtlich der Fähren gelten außer den besonderen Fährordnungen die nachstehenden 
hnsi, der 
Fäh 
1. 
Vorschriften: 
Die Führer von Gier= und solchen Fähren, welche sich an einer über den Main 
gelegten Leitung bewegen, müssen 
a. 
S 
·4 
— 
2. 
den in Fahrt begriffenen Schiffen und Flößen das von diesen eingehaltene Fahrwasser 
freihalten oder freimachen und dabei mindestens die in § 6 Ziffer 2 vorgeschriebenen 
Abstände einhalten, 
den Schiffen und Flößen, welche von Stellen ober= und unterhalb dieser Fähren ab- 
fahren (ablegen), den Weg frei machen, sofern hiezu Seitens eines durch eigene Trieb- 
kraft bewegten Schiffes mit oder ohne Anhang durch die in § 11 Ziffer 2 und § 15 
Ziffer 2 erwähnten Zeichen, Seitens eines sonstigen Schiffes durch Zuruf mit dem 
Sprachrohr, Seitens eines Floßes durch gewöhnlichen Zuruf und durch Winken oder 
durch den Wahrschauer aufgefordert wird, 
.0 dafür sorgen, daß bei Nacht die Fährschiffe, wenn sie nicht in Fahrt sind, an der ihnen 
durch die zuständige Behörde angewiesenen Stelle, und, wenn ihnen eine solche nicht 
angewiesen ist, jedenfalls derart liegen, daß das Fahrwasser frei bleibt, 
. bei Nacht die Fähren während des Betriebs mindestens 6 m über Wasser mit einer 
Laterne mit grünem Licht und 1 m senkrecht unter dieser mit einer zweiten Laterne 
mit weißem Licht versehen. Bei Gierfähren ist der oberste Buchtnachen, oder, wenn 
statt Buchtnachen Döpper benützt werden, der oberste über Wasser befindliche Döpper 
mit einer Laterne mit weißem Licht zu versehen, welche sich bei Buchtnachen mindestens 
3 m über Wasser befinden muß und die ganze Nacht hindurch hellleuchtend zu 
erhalten ist. 
Für die freifahrenden, nicht unter 1 fallenden Querfähren sind hinsichtlich der 
Laternenführung die Bestimmungen unter 1d, hinsichtlich des Verhältnisses zu den Schiffen 
und Flößen die für Fahrzeuge ohne eigene Triebkraft, und, sofern die Fähre durch eigene 
Triebkraft bewegt wird, die für die Dampfschiffe geltenden Vorschriften maßgebend, insbesondere 
auch § 6 Ziffer 2. 
3. 
Längs der Fähren müssen Dampfschiffe mit oder ohne Anhang ihre Kraft soweit 
vermindern, daß gefährliche Schwankungen der Fährschiffe vermieden werden. 
Durchfahrt 1. 
8 18. 
Sind an einer festen Brücke eine oder mehrere Oeffnungen als für die Durchfahrt 
durch Brücken. der Schiffe oder Flöße bestimmt besonders gekennzeichnet, so ist dies bei der Durchfahrt zu 
beachten. 
Eine Kennzeichnung erfolgt in der Mitte der Durchfahrtsöffnungen, und zwar bei Tage durch 
Aufschrift oder eine rothe und weiße Scheibe, bei Nacht durch eine Laterne mit rothem Licht. 
Die Kennzeichen der für die Thalfahrt bestimmten Oeffnungen dürfen nur nach der Berg- 
seite, der für die Bergfahrt bestimmten Oeffnungen nur nach der Thalseite sichtbar sein.
	        
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