318 XXXI.
Bekanntmachung.
(Vom 10. September 1902.)
Das Gebäudeversicherungsgesetz betreffend.
Unter Bezugnahme auf Artikel III Absatz 2 des Gesetzes vom 3. August d. J. (Gesetzes-
und Verordnungsblatt Nr. XXVI) briugen wir nachstehenden Text des Gebäudever-
sicherungsgesetzes in der vom 1. Januar 1903 ab geltenden Fassung zur
öffentlichen Kenntniß.
Karlsruhe, den 10. September 1002.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
Schenkel.
Vdt. Dürr.
Gebäudeversicherungsgesetz.
Erster Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen.
81.
Die für das Großherzogthum gegründete, auf der gesetzlichen Verpflichtung der Gebäude-
eigenthümer zur gegenseitigen Versicherung beruhende Gebäudeversicherungsanstalt besteht fort;
sie wird jedoch nach den im gegenwärtigen Gesetz enthaltenen Bestimmungen neu eingerichtet
und verwaltet.
Alle früheren deßfallsigen gesetzlichen Vorschriften sind aufgehoben.
§ 2.
Die Gebäudeversicherungsanstalt versichert sämmtliche nach diesem Gesetz zum Beitritt
verpflichtete Eigentbhümer von Gebäuden gegen die Beschädigung oder Zerstörung derselben
durch Feuer und leistet ihnen zur Wiederherstellung der zerstörten oder beschädigten Gebäude,
in allen nicht ausdrücklich durch gegenwärtiges Gesetz ausgenommenen Fällen, eine nach den
Bestimmungen desselben zu ermittelnde Entschädigung.
Was in diesem Gesetze in Ansehung des Gebändeeigenthümers bestimmt ist, findet auf
den Erbbauberechtigten (§ 1012 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) entsprechende Anwendung.
33.
Der Zerstörung oder Beschädigung durch Feuer ist gleich zu achten: diejenige, welche
durch Blitzstrahl, derselbe mag gezündet haben oder nicht, und diejenige, welche durch Feuerlösch-
maßregeln verursacht worden ist.