320 XXXI.
89.
Die Versicherung eines bei der Gebäudeversicherungsanstalt versicherten Gebändes oder
Gebändetheils gegen Feuerschaden (88 2 und 3) bei einer Privatversicher gs
ist verboten und nichtig.
D
§ 10.
Zuwiderhandlungen gegen das Verbot des § 9 werden mit Geldstrafe bis zu eintausend
Mark bestraft.
8 11.
Die Gebäudeversicherungsanstalt genießt alle Rechte und Vorzüge einer Staatsanstalt
und insbesondere die Tax- und Sportelfreiheit.
Zweiter Abschnitt.
Von der Bestimmung des Versicherungsanschlags.
812.
Die Gebäudeversicherungsanstalt versichert jedes zur Aufnahme zugelassene Gebäude nach
seinem mittleren Bauwerthe.
13.
Den mittleren Bauwerth bilden die mittleren Baukosten der der Zerstörung oder Be-
schädigung durch Feuer ausgesetzten Theile eines Gebändes, mit welchen dasselbe an dem
Platze, wo es gelegen ist, neu erbaut werden kann, nach Abrechnung jedoch des durch Alter
und baulichen Zustand seit seiner Erbauung eingetretenen Minderwerths.
14.
Zum Zwecke der Feststellung des mittleren Bauwerthes eines Gebäudes ist dasselbe vor-
erst abzuschätzen, als wenn es neu erbaut werden müßte.
Bei dieser Schätzung sind folgende Grundsätze zu beobachten:
a. Die zur Zeit der Vornahme der Schätzung geltenden mittleren Ortspreise sind der
Schätzung sowohl in Beziehung auf die Baumaterialien, als auch die Arbeitslöhne,
zu Grunde zu legen.
.Keinerlei Rücksicht ist zu nehmen auf die mit dem Gebäude verbundenen Gerechtig-
keiten, auf den Werth des Bauplatzes, oder auf den Hofplatz, auf Gärten und deren
Einfassungen.
Diejenigen Theile eines Gebäudes, welche nach dem Ermessen der Sachverständigen
durch Feuer nicht zerstört oder beschädigt werden können, sind von der Versicherung
auszuschließen.
mDer Werth der Baumaterialien und Banarbeiten, welche dem Eigenthümer oder In-
haber eines Gebäudes von Dritten jeweils unentgeltlich oder um einen geminderten
Preis geliefert werden müssen, bleibt im erstern Falle ganz, und im zweiten bis zu
dem Betrag, um welchen die Lieferung unentgeltlich geschieht, von der Versicherung
ausgeschlossen.
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