Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1902. (34)

XXXI. 321 
e. Jedes Gebäude ist einzeln, und also jedes abgesonderte Neben- oder Hintergebände 
besonders abzuschätzen und zu versichern. 
Sind auf diese Grundlage hin die mittleren Neubaukosten eines Gebäudes festgestellt, so 
ist der durch Alter und baulichen Zustand bedingte verhältnißmäßige Minderwerth des 
betreffenden Gebäudes zu ermitteln und von dem Betrage der mittleren Neubaukosten ab- 
zuziehen. 
Die so gefundene Zahl ist, wenn sie durch 100 nicht ohne Rest theilbar ist, auf die 
nächste durch 100 theilbare Zahl herabzusetzen und bildet alsdann den Versicherungsanschlag 
des Gebäudes. 
15. 
Die Versicherung umfaßt alle wesentlichen Bestandtheile des Gebäudes. 
Inwieweit auch unwesentliche Bestandtheile und Zubehörstücke in die Versicherung mit- 
einzubeziehen sind, bestimmt die Vollzugsverordnung. 
8 16. 
Die Abschätzung des mittleren Bauwerthes eines Gebäudes ist durch drei beeidigte Sach- 
verständige vorzunehmen, wovon die Gebäudeversicherungsanstalt zwei, die Gemeinde einen zu 
ernennen hat. 
Bei Meinungsverschiedenheit unter den Schätzern ist das Mittel der drei Schätzungs- 
summen als Schätzungsergebniß zu betrachten. 
Der Bürgermeister der Gemeinde oder sein Stellvertreter hat eine berathende Stimme 
bei der Abschätzung. 
* 17. 
6 Die Bauschätzer sind für die Richtigkeit ihrer Schätzung sowohl der Anstalt als dem 
Eigenthümer gegenüber verantwortlich. 
Dritter Abschnitt. 
Vom Verfahren bei der Aufnahme zur Versicherung. 
8 18. 
In jeder Gemeinde besteht ein Feuerversicherungsbuch, welches unter Aufsicht und Verant- 
wortlichkeit des Gemeinderaths von dem Rathschreiber geführt wird, und ein Verzeichniß aller 
zur Gebäudeversicherungsanstalt aufgenommenen Gebäude des Gemeindebezirks mit Angabe 
der Aufnahmszeit und der jeweiligen Versicherungssumme enthält. Die Einsicht des Feuer- 
versicherungsbuches soll Niemand verweigert werden. 
Höfe, welche eine besondere Gemarkung haben, werden in Beziehung auf die Führung 
des Feuerversicherungsbuches einer benachbarten Gemeinde zugetheilt, und zwar in der Regel 
derjeuigen, welcher sie in polizeilicher Hinsicht zugewiesen sind. 
Die Feuerversicherungsbücher der Gemeinden bilden die Grundlage des Generalfeuer- 
versicherungskatasters, das jährlich von dem Verwaltungsrath der Anstalt aufgestellt wird. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1902. 54
	        
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