Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1902. (34)

322 XXXI. 
8 19. 
Die Aufnahme in die E deversicherungsanstalt durch Eintrag in das Feuerversicherungs- 
buch und damit das rressrbto der Versicherung findet — abgesehen von den Fällen des 
§ 23 — auf den 1. Januar jeden Jahres für die im Vorjahre errichteten Gebäude statt; 
kann der Eintrag erst später erfolgen, so hat er mit Rückwirkung bis zu dem bezeichneten 
Tage zu geschehen. 
In derselben Weise und mit derselben Wirkung werden auch die Veränderungen der 
Versicherungssummen, die sich wegen Erhöhung oder Verminderung des Gebäudewerths ergeben 
(§ 21), in das Versicherungsbuch eingetragen. 
Jeder Eigenthümer eines Gebäudes empfängt auf sein Verlangen und auf seine Kosten 
bei dessen Eintrag in das Feuerversicherungsbuch oder bei jeder Veränderung des Eintrags 
einen beglaubigten Auszug desselben. 
  
g 20. 
Die Versicherung und die Beitragspflicht des Versicherten besteht fort, wenn auch das 
versicherte Gebäude durch Feuer oder andere Ereignisse zerstört oder beschädigt oder wenn 
dasselbe ganz oder theilweise abgebrochen wird. 
Die Versicherungssumme des ursprünglich versicherten Gebäudes geht auf das an dessen 
Stelle zu erbauende oder wiederherzustellende Gebäude insolange über, bis dieses selbst zur 
Versicherung aufgenommen ist. 
Will der Eigenthümer ein Gebäude, welches abgebrochen oder durch andere Ereignisse 
als Feuer zerstört worden ist, nicht wieder aufbauen und erstattet er hievon Anzeige an den 
Gemeinderath, so erlischt die Versicherung mit dem Ablauf des Jahres, in welchem die Anzeige 
gemacht wird. Die gleiche Wirkung tritt ein, wenn Nachsicht von der Verpflichtung zum 
Wiederaufbau ertheilt oder die in § 47 gegebene Frist zum Wiederaufbau versäumt und dem 
Gemeinderath hievon Anzeige gemacht worden ist. 
g 21. 
Wird ein gemäß § 7 bei der Gebäudeversicherungsanstalt zu versicherndes Gebäude neu 
errichtet, so ist der Eigenthümer — und zwar auch dann, wenn der Neubau an die Stelle 
eines versichert gewesenen Gebäudes tritt — verpflichtet, dasselbe, sofern es nicht gemäß 8 23 
mit augenblicklicher Wirkung versichert worden ist, längstens bis zum 15. Oktober des Jahres, 
in welchem es unter Dach gebracht worden ist, beim Gemeinderath zur Aufnahme in die 
Gebäudeversicherungsanstalt anzumelden. Wird ein solches Gebäude erst nach dem Ablauf 
dieser Anmeldefrist, aber noch vor Jahresschluß unter Dach gebracht, so ist es alsbald nach- 
träglich anzumelden. 
Treten an bestehenden, schon zur Versicherung aufgenommenen Gebäuden im Laufe des 
Jahres Werthserhöhungen (durch Verbesserung, Anban, Aufbau, Umbau) oder Werths- 
verminderungen (durch Abbruch, Einsturz, Baufälligkeit) ein, welche den Betrag von mindestens 
zweihundert Mark erreichen, so sind dieselben ebenfalls bis zum 15. Oktober des betreffenden 
  
 
	        
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